Bundesgerichtsentscheid

Contrainte sexuelle; expulsion; arbitraire

6B_824/2025Entscheid vom 03.07.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde kantonal unter anderem wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte verurteilt; die Berufungsinstanz sprach ihn jedoch bezüglich einer ersten am 1. September 2019 von B.________ vorgenommenen Fellatio vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei und verzichtete auf die Landesverweisung. Die Beziehung zwischen den beiden war sexuell-sadomasochistisch geprägt, wobei es am fraglichen Abend zu einer tiefen, von A.________ gesteuerten Fellatio kam, während B.________ an den Händen gefesselt und an den Augen verbunden war. Die Staatsanwaltschaft focht den Freispruch und den Verzicht auf die Landesverweisung vor Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass frühere Einwilligungen in sadomasochistische Praktiken oder entsprechende Chatnachrichten keine pauschale und vorbehaltlose Zustimmung zu künftigen sexuellen Handlungen begründen. Angesichts der konkreten Umstände – starke Fesselung, Augenbinde, fehlende vorgängige Absprache über das konkrete Szenario sowie geäusserte Ablehnung einzelner Elemente – durfte A.________ nicht annehmen, B.________ habe in die tatsächlich vorgenommene Handlung eingewilligt. Indem er die Handlung dennoch fortsetzte, obwohl B.________ keine wirksame Möglichkeit hatte, sich zu widersetzen oder ihren Willen zu äussern, nahm er zumindest eventualvorsätzlich ihre fehlende Zustimmung in Kauf; der Freispruch wegen sexueller Nötigung war daher willkürlich. Zur Landesverweisung erwog das Bundesgericht, dass trotz langer Anwesenheit in der Schweiz keine aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, welche bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und angesichts der Schwere der Sexual- und Gewaltdelikte, der Vorstrafen und des erheblichen Rückfallrisikos das private Bleibeinteresse überwiegen liessen.

Entscheid

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es sprach A.________ auch für die erste Fellatio vom 1. September 2019 der sexuellen Nötigung schuldig und ordnete seine Landesverweisung an; zur Neufestsetzung der Strafe, der Dauer der Landesverweisung und der Frage des SIS-Eintrags wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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