Bundesgerichtsentscheid

Misswirtschaft, Betrug usw.; Strafzumessung; Landesverweisung, Eintrag im Schengener Informationssystem; Willkür

6B_826/2024Entscheid vom 23.04.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht Aargau wegen Misswirtschaft, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei im Zusammenhang mit zwei Covid-19-Krediten sowie der Führung zweier Gesellschaften schuldig gesprochen. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, eine bedingte Zusatzgeldstrafe und ordnete eine Landesverweisung von zehn Jahren mit Ausschreibung im SIS an. Vor Bundesgericht verlangte er Freispruch, eventualiter eine mildere Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt habe. Die Annahme von Misswirtschaft nach Art. 165 StGB sei bundesrechtskonform, weil der Beschwerdeführer als Organ der B.________ AG trotz klarer Hinweise auf Überschuldung über längere Zeit untätig geblieben sei und den Konkurs verschleppt habe. Auch die Schuldsprüche wegen Betrugs wurden geschützt: Die falschen Angaben in den Covid-19-Kreditanträgen zu Umsatz, pandemiebedingter Beeinträchtigung und Verwendungszweck seien angesichts des Selbstdeklarationsverfahrens arglistig gewesen, und die Rückzahlung der Kredite sei bereits im Zeitpunkt der Auszahlung gefährdet gewesen. Hinsichtlich der Urkundenfälschung bestätigte das Bundesgericht, dass jedenfalls die unrichtigen Umsatzangaben in den Kreditformularen Falschbeurkundungen darstellen; die Verurteilung wegen Geldwäscherei falle mangels Erfolg der Einwände gegen die Vortaten ebenfalls nicht dahin. Schliesslich beanstandete es weder die Strafzumessung noch die fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB, da die Vorinstanz die lange Anwesenheit in der Schweiz, die geringe Integration, die wiederholte Delinquenz und die Rückfallgefahr verhältnismässig gewürdigt habe.

Entscheid

Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Damit blieben die Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe von vier Jahren, die Zusatzgeldstrafe sowie die Landesverweisung für zehn Jahre mit SIS-Ausschreibung bestehen.

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