Entrave aux services d'intérêt général; liberté de réunion et d'association; liberté d'expression; fixation des frais judiciaires
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdefuehrer nahmen 2019 in Lausanne an zwei nicht bewilligten Klimaprotesten von Extinction Rebellion teil, bei denen der Pont Bessieres bzw. die Rue Centrale stundenlang blockiert wurden. Sie wurden unter anderem wegen Stoerung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, verurteilt; nach einem ersten bundesgerichtlichen Rueckweisungsentscheid ergaenzte das Kantonsgericht den Sachverhalt namentlich zu den Auswirkungen auf die Lausanner Verkehrsbetriebe. Vor Bundesgericht bestritten sie erneut insbesondere die Verurteilung nach Art. 239 StGB sowie eine Verletzung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit und beanstandeten die Auferlegung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass zahlreiche Ruegen unzulaessig seien, weil sie bereits im ersten bundesgerichtlichen Verfahren erledigt worden seien, im Rueckweisungsverfahren nicht mehr offenstanden oder ungenuegend begruendet waren. Es bestaetigte die Verwertbarkeit des Berichts der Lausanner Verkehrsbetriebe und erachtete die Beweisantraege zu weiteren Unterlagen als nicht entscheidrelevant. In materieller Hinsicht bejahte es fuer beide Aktionen eine hinreichend intensive Stoerung eines oeffentlichen Verkehrsbetriebs nach Art. 239 StGB, weil zahlreiche Buslinien ueber mehrere Stunden erheblich beeintraechtigt oder blockiert wurden. Die strafrechtliche Sanktion stelle zwar einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 11 EMRK und Art. 22 BV dar, beruhe aber auf einer genuegenden gesetzlichen Grundlage, verfolge legitime Ziele wie oeffentliche Sicherheit, Ordnung und den Schutz der Rechte Dritter und sei angesichts der gezielten, lang andauernden Blockaden zentraler Verkehrsachsen verhaeltnismaessig. Die Aarhus-Konvention sei auf dieses Strafverfahren nicht anwendbar.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilungen wegen Stoerung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie die weiteren bestaetigten Schuldsprueche blieben bestehen; eine Verletzung der Versammlungs- oder Meinungsfreiheit wurde verneint.
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