Tentative d'instigation à agression, tentative d'instigation à dommages à la propriété considérables, tentative d'instigation à emploi avec dessin délictueux d'explosif ou de gaz toxiques; dénonciation calomnieuse
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.A. wurde im kantonalen Verfahren wegen versuchter Anstiftung zu Aggression, zu erheblichen Sachbeschädigungen, zum Einsatz von Explosivstoffen oder Giftgas sowie wegen falscher Anschuldigung verurteilt. Er hatte gegen B.B. und C.B. eine überhöhte Diebstahlsanzeige erstattet und D. beauftragt, Personen anzugreifen und Geschäftsräumlichkeiten zu beschädigen. A.A. focht das Urteil unter anderem mit dem Vorwurf der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes an.
Erwägungen
Die Vorinstanz hat den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach Art.343 Abs.3 CPP verletzt, indem sie den entscheidenden Zeugen trotz ‹Zeugnis-gegen-Zeugnis›-Situation nicht erneut vernahm. Gemäß ständiger Rechtsprechung erfordert dies eine unmittelbare erneute Beweisaufnahme durch die Berufungsinstanz. Dagegen ist die Rüge der Willkür in der Verleumdungsanklage abzuweisen, da das Bundesgericht an die willkürfreien Tatsachenfeststellungen gebunden ist.
Entscheid
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil im Punkt der Beweisaufhebung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Beweisaufnahme zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
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