Bundesgerichtsentscheid

Landesverweisung

6B_845/2025Entscheid vom 18.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die verheirateten sri-lankischen Beschwerdeführer reichten gefälschte Bankauszüge und falsche Angaben zu Wohnverhältnissen und Einkünften bei einem Sozialhilfegesuch ein und bezogen so von Oktober 2016 bis August 2019 unrechtmässig Sozialhilfe von Fr. 23'976.55. Sie wurden unter anderem wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe verurteilt; die kantonalen Instanzen ordneten zudem je eine Landesverweisung von fünf Jahren an. Vor Bundesgericht bestritten sie nur noch die Landesverweisungen und beriefen sich auf die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Schuldspruch wegen Art. 148a Abs. 1 StGB den gesetzlichen Anwendungsfall der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich erfüllt. Es hielt fest, dass die lange Aufenthaltsdauer allein keinen schweren persönlichen Härtefall begründet und dass die Vorinstanz die wirtschaftliche und soziale Integration der Ehegatten wegen Sozialhilfebezugs, Verschuldung, beschränkten sozialen Kontakten und sehr geringen Deutschkenntnissen im Ergebnis zutreffend als ungenügend beurteilen durfte. Bundesrechtswidrig war jedoch, dass die Vorinstanz die Wiedereingliederung in Sri Lanka ungenügend abgeklärt hatte, namentlich hinsichtlich Existenzsicherung, Rentensituation, Arbeitsmöglichkeiten im fortgeschrittenen Alter und Zugang zu medizinischer Versorgung. Damit waren sowohl die Härtefallprüfung als auch die Interessenabwägung unvollständig; zudem durfte der Beschwerdeführerin ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes früheres Verfahren nicht nachteilig angerechnet werden.

Entscheid

Die Beschwerden wurden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Das obergerichtliche Urteil wurde hinsichtlich der Landesverweisungen aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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