Rechtswidriger Aufenthalt; Willkür; rechtliches Gehör; Kosten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG vorgeworfen. Das Bezirksgericht stellte das Verfahren ein, während das Obergericht ihn für den Zeitraum vom 8. bis 17. Oktober 2023 schuldig sprach, ihn für den Zeitraum vom 24. Oktober bis 6. November 2023 aber freisprach. Vor Bundesgericht verlangte er die Rückweisung an die Erstinstanz wegen angeblicher Gehörsverletzung, eventualiter den Freispruch.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, eine Rückweisung nach Art. 409 Abs. 1 StPO komme nur bei schweren, nicht heilbaren Verfahrensmängeln in Betracht; ein solcher Mangel liege hier nicht vor, zumal die Erstinstanz auf Antrag des Beschwerdeführers wegen eines angenommenen Verfahrenshindernisses eingestellt hatte und er sich im Berufungsverfahren umfassend äussern konnte. Ein Anspruch auf zwei gerichtliche Instanzen mit voller Kognition bestehe weder aus Art. 29a und Art. 32 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 EMRK. In materieller Hinsicht sei willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Wegweisungsverfügung und die Ausreisefrist kannte, sich aber bewusst entschied, in der Schweiz zu bleiben, obwohl ihm die Beschaffung von Papieren und die Ausreise möglich und zumutbar gewesen wären. Damit sei der Vorsatz hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts erstellt; auch die vollständige Kostenauflage der kantonalen Vorinstanzen trotz teilweisen Freispruchs verletze kein Bundesrecht, weil beide Anklagepunkte einen einheitlichen Sachverhaltskomplex betrafen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts für den Zeitraum vom 8. bis 17. Oktober 2023 blieb bestehen.
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