Missbrauch von Ausweisen und Schildern; Willkür
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin stellte Fotokopien der Original-Kontrollschilder her, laminierte diese und brachte sie an einem in einer allgemein zugänglichen Einstellhalle parkierten Fahrzeug an. Das Obergericht verurteilte sie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung gemäss Art. 97 SVG, stellte das Verfahren wegen deren Verwendung aber ein. Vor Bundesgericht verlangte sie einen Freispruch und machte namentlich Willkür, fehlenden Vorsatz und einen Verbotsirrtum geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Willkürrügen nach Art. 97 und Art. 106 Abs. 2 BGG qualifiziert zu begründen sind und dass sich die Beschwerdeführerin mit der gesamten Indizienlage hätte auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz durfte aus mehreren Indizien ohne Willkür schliessen, dass der Beschwerdeführerin die öffentliche Zugänglichkeit der Einstellhalle und die Zweckbestimmung der hergestellten Schilder bewusst waren. Gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt bejahte das Bundesgericht den Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB und bestätigte, dass Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt ist. Ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB schied aus, weil die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Vorinstanz zumindest das Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung blieb bestehen.
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