Mise en danger de la vie d'autrui; dommages à la propriété; infraction à la LCR; expulsion; présomption d'innocence, arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________ wurde im Kanton Bern wegen Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das SVG verurteilt, weil er im August 2020 aus Eifersucht die vordere rechte Bremsleitung des Autos seines Rivalen B.________ vor der Wohnung von C.________ durchtrennt haben soll. B.________ bemerkte die verminderte Bremswirkung erst nach Fahrtantritt und konnte einen Unfall nur knapp vermeiden. Vor Bundesgericht verlangte A.A.________ Freispruch beziehungsweise einen Teilfreispruch sowie den Verzicht auf die angeordnete Landesverweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf zunächst die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Anklageschrift ausdrücklich festhielt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sich B.________ an jenem Abend bei C.________ aufhielt. Die Sachverhaltsrügen scheiterten, weil die Vorinstanz ihre Überzeugung willkürfrei auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützte, insbesondere auf die Geolokalisierung des Mobiltelefons, die belastende Chronologie, die unglaubhaften und wechselnden Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen starkes Eifersuchtsmotiv. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Bundesgericht Art. 129 StGB, da das Durchtrennen einer Bremsleitung trotz X-Bremssystem ein konkretes und unmittelbares Todesrisiko schuf; der Beschwerdeführer habe bewusst und skrupellos gehandelt. Auch die Landesverweisung nach Art. 66a StGB wurde bestätigt, weil trotz Geburt und langem Aufenthalt in der Schweiz keine schwere persönliche Härte vorlag und das öffentliche Interesse an der Wegweisung angesichts der Schwere der Tat, der Vorstrafe und der Rückfallgefahr überwog; auch das FZA stand dem nicht entgegen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung und SVG-Widerhandlung sowie die Landesverweisung für fünf Jahre blieben bestehen.
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