Mehrfache Vergewaltigung; Drohung; Strafzumessung; Willkür; Kosten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zug wegen mehrfacher Vergewaltigung und Drohung zu 45 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt; zudem wurden eine siebenjährige Landesverweisung und eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- bestätigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er seine aus Sri Lanka stammende Ehefrau kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz wiederholt durch psychischen Druck zum Geschlechtsverkehr gezwungen und sie bedroht habe. Vor Bundesgericht verlangte er einen Freispruch und rügte namentlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, willkürliche Beweiswürdigung sowie eine bundesrechtswidrige Strafzumessung.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Anklageschrift die Tatvorwürfe trotz gewisser Unschärfen zeitlich, sachlich und im Gesamtzusammenhang hinreichend konkret umschrieb und dem Beschwerdeführer eine wirksame Verteidigung ermöglichte; beim Drohungstatbestand genügte zudem der Hinweis auf die einschlägige Strafnorm für die subjektiven Elemente. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hielt vor dem Willkürmassstab stand: Die Aussagen der Privatklägerin wurden trotz einzelner Widersprüche insgesamt als konstant und glaubhaft gewertet, was durch den kulturellen Kontext, den ärztlich verifizierten Suizidversuch, die Angaben der Dolmetscherin und weitere objektive Indizien gestützt wurde. Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich weitgehend in appellatorischer Kritik und vermochten weder Willkür noch eine Verletzung von "in dubio pro reo" darzutun. Auch die Strafzumessung wurde geschützt, weil die Vorinstanz die erhebliche Tatschwere, die perfide psychische Druckausübung und die Mehrfachbegehung rechtskonform würdigte und den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben der Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung und Drohung sowie die vom Obergericht ausgefällten Sanktionen und Nebenfolgen bestehen.
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