Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistence; présomption d'innocence; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Am 9. Juni 2021 verabreichte A. B. 200 ml Methadon, wodurch sie wehrlos wurde. Er nutzte ihren Zustand aus und verübte eine sexuelle Handlung. In erster und zweiter Instanz wurde er dafür verurteilt, worauf er das Urteil mit Rügen wegen angeblicher Willkür und Verletzung des in dubio pro reo ans Bundesgericht weiterzog.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist gemäss Art. 105 LTF an die kantonalen Feststellungen gebunden und überprüft diese nur auf Willkür im Sinn von Art. 9 BV. Es betont, dass die Unschuldsvermutung und das in dubio pro reo keine weitergehende Rolle spielen als das Willkürverbot und dass die Glaubwürdigkeit von Aussagen frei zu würdigen ist. Mangels nachgewiesener sachfremder oder unsachlicher Beweiswürdigung erachtet es die Rügen als unbegründet.
Entscheid
Der Rekurs wird abgewiesen. Die Verurteilung bleibt damit bestehen.
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