Bundesgerichtsentscheid

Gestion fautive; présomption d'innocence

6B_878/2024Entscheid vom 18.06.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Zwei Darlehensgeberinnen erstatteten Strafanzeige gegen drei Verwaltungsräte der F.________ SA wegen Betrugs und pflichtwidriger Konkursverursachung nach Darlehen von insgesamt 200'000 Franken an eine später konkursite Gesellschaft. Nach Freispruch durch das Polizeigericht verurteilte die Genfer Berufungsinstanz die drei Beschuldigten wegen pflichtwidriger Konkursverursachung nach Art. 165 StGB, sprach sie aber vom Betrugsvorwurf frei und wies die Zivilforderungen ab. Vor Bundesgericht verlangten die Verurteilten ihren Freispruch, während die Privatklägerinnen zusätzlich eine Verurteilung wegen Betrugs und Gutheissung ihrer Zivilforderungen beantragten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Gesellschaft spätestens Ende 2015 überschuldet war und die bestehenden Rangrücktritte die Unterbilanz nicht deckten, weshalb der Verwaltungsrat den Richter nach Art. 725 aOR unverzüglich hätte benachrichtigen müssen. Die behaupteten Sanierungsmassnahmen genügten nicht: Entlassungen erfolgten zu spät, Lohn- und Mietkosten stiegen, und die 2016 aufgenommenen Darlehen zu 10 % Zins stellten keine taugliche Sanierung dar; damit war die verspätete Anzeige eine schuldhafte Pflichtverletzung, die die Überschuldung adäquat verschlimmerte, mindestens eventualvorsätzlich. Eine Verletzung von in dubio pro reo oder Willkür lag nicht vor. Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs stand einer erneuten Beurteilung das Prinzip ne bis in idem entgegen, weil die auf die Darlehensverträge bezogenen Tatsachen bereits 2020 rechtskräftig eingestellt worden waren; zudem begründet Art. 165 StGB keine Schutznorm für direkte Zivilansprüche aus Art. 41 OR.

Entscheid

Alle drei Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilungen der drei Beschuldigten wegen pflichtwidriger Konkursverursachung blieben bestehen; eine Verurteilung wegen Betrugs sowie die adhäsionsweise Durchsetzung der Zivilforderungen wurden nicht zugelassen.

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