Bundesgerichtsentscheid

Fälschung amtlicher Wertzeichen; Sachverhaltsirrtum

6B_878/2025Entscheid vom 29.07.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer brachte eine korrekt an seinem Fahrzeug angebrachte Autobahnvignette, die sich später von selbst und ohne Zerstörung von der Frontscheibe gelöst hatte, mit Klebemitteln erneut am selben Fahrzeug an. Das Obergericht verurteilte ihn deswegen erneut wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen nach Art. 245 Ziff. 1 StGB. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob er dabei vorsätzlich handelte oder sich in einem vorsatzausschliessenden Sachverhaltsirrtum über die Entwertung der Vignette befand.

Erwägungen

Auf Rügen, die bereits im ersten bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid behandelt oder ausgeschlossen worden waren, trat das Bundesgericht nicht erneut ein; zudem durfte die Vorinstanz nach der Rückweisung den objektiven Sachverhalt nicht neu abändern. Massgeblich war daher der bereits verbindlich festgestellte Sachverhalt, wonach die Vignette nach ordnungsgemässer Anbringung von selbst abfiel und danach wieder am selben Fahrzeug befestigt wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB auch normative Tatbestandsmerkmale erfasst. Da der Beschwerdeführer nach den festgestellten Umständen konstant davon ausging, die von selbst abgefallene, aber unbeschädigte Vignette sei nicht entwertet, irrte er über ein tatbestandsrelevantes Merkmal; die gegenteilige Würdigung der Vorinstanz war willkürlich. Weil Art. 245 StGB fahrlässiges Handeln nicht unter Strafe stellt, schloss dieser Irrtum den Vorsatz aus.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen nach Art. 245 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

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