Diffamation; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Gemeinderat aus U.________ verfasste im Zusammenhang mit der Nutzung des E.________ eine Interpellation an den Gemeinderat und liess diese zusammen mit einem Mediencommuniqué verbreiten. Darin wurde unter anderem erklärt, ein Notar habe bei der Begründung eines Baurechts in einem Interessenkonflikt gestanden und ein vom Gemeinderat beschlossener Änderungsantrag sei im Notariatsakt nicht übernommen worden. Weil diese Angaben teilweise unrichtig waren, wurde der Gemeinderat wegen übler Nachrede verurteilt und gelangte ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die beanstandeten Aussagen objektiv im Gesamtzusammenhang einer politischen Interpellation zu würdigen seien, die ein Thema von öffentlichem Interesse betraf. Die Begriffe «Interessenkonflikt» und «Fehler» zielten vorab auf die berufliche Tätigkeit des betroffenen Notars und waren weder besonders polemisch noch mit einer strafrechtlichen Anschuldigung gleichzusetzen. Zudem stützte sich der Beschwerdeführer auf offizielle Unterlagen der Gemeinde, die tatsächlich Anlass zu Fragen geben konnten, weshalb an die Überprüfungspflicht eines Milizpolitikers keine überspannten Anforderungen gestellt werden durften. Unter dem Blickwinkel von Art. 10 EMRK und der politischen Meinungsäusserungsfreiheit überwog daher das Interesse an einer offenen öffentlichen Debatte, sodass eine strafrechtliche Verurteilung unverhältnismässig gewesen wäre.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und der Beschwerdeführer vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Die Sache wurde im Übrigen zur Neuregelung der kantonalen Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Straftaten ansehen