Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Willkür
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde als einziges Verwaltungsratsmitglied einer AG beschuldigt, einer kantonsgerichtlichen Anordnung nicht Folge geleistet zu haben, wonach dem früheren Arbeitnehmer innert fünf Tagen nach Rechtskraft eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen sei. Zwar versandte er die Bestätigung einmal per Einschreiben an die im Entscheid genannte Privatadresse, die Sendung kam jedoch als unzustellbar zurück; trotz weiterer Aufforderungen, insbesondere durch die Rechtsvertreterin des Arbeitnehmers, stellte er die Bestätigung danach nicht mehr zu. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob damit der Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt sei und ob die Verfügung hinreichend bestimmt gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 292 StGB als Blankettstrafnorm auf den Inhalt der konkreten Verfügung abstellt und die Anordnung hier genügend klar war. Der Begriff der Zustellung bedeutet nach allgemeinem Sprachverständnis und nach Sinn und Zweck der arbeitsrechtlichen Pflicht aus Art. 330a OR nicht bloss das Absenden, sondern das tatsächliche Gelangen der Arbeitsbestätigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers. Nach dem gescheiterten Zustellversuch blieb die Verpflichtung daher bestehen; spätestens nach dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 10. November 2022 hätte der Beschwerdeführer an diese zustellen müssen. Die Vorinstanz durfte zudem ohne Willkür annehmen, dass der Beschwerdeführer die Nichterfüllung erkannt und zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hatte; seine gegenteilige Darstellung wurde als Schutzbehauptung gewertet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB wurde bestätigt.
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