Entrée illégale; présomption d'innocence; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, ein senegalesischer Staatsangehöriger mit gültigem senegalesischem Pass und italienischer Aufenthaltsbewilligung, reiste am 8. Januar 2025 in die Schweiz ein, um Arbeit zu suchen. Er verfügte nur über geringe finanzielle Mittel, lebte nach eigenen Angaben auf der Strasse und wurde am 14. Januar 2025 in Genf in einem für Betäubungsmittelhandel bekannten Quartier von der Polizei kontrolliert, wobei er zunächst flüchtete. Nach dem teilweisen Freispruch im Berufungsverfahren blieb einzig die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise streitig.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die Rügen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Unschuldsvermutung weitgehend als ungenügend begründet oder unbegründet. Es hielt fest, dass die polizeiliche Identitätskontrolle gestützt auf Art. 47 des Genfer Polizeigesetzes zulässig war, da sie auf objektiven Umständen beruhte, namentlich dem auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers in einem bekannten Drogenquartier, und nicht auf seiner ethnischen Erscheinung; damit lag auch kein unzulässiges Racial Profiling vor. Sodann bestätigte es, dass die Pflicht zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel nach Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG eine Einreisevoraussetzung ist, deren Missachtung eine Strafbarkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG begründen kann. Aufgrund der festgestellten sehr beschränkten Mittel und des Fehlens einer gesicherten Unterkunft oder nachgewiesener weiterer Ressourcen durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise blieb damit bestehen.
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