Bundesgerichtsentscheid

Verletzung des Beschleunigungsgebots

6B_893/2025Entscheid vom 12.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde wegen zahlreicher Vermögens-, Urkunden-, Betäubungsmittel-, Waffen- und SVG-Delikte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer Landesverweisung verurteilt. Nachdem das Bundesgericht 2024 das erste obergerichtliche Urteil einzig deshalb aufgehoben hatte, weil das Obergericht die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht behandelt hatte, verneinte dieses im neuen Urteil eine solche Verletzung und bestätigte sein früheres Ergebnis. Vor Bundesgericht verlangte A.________ gestützt auf die lange Verfahrensdauer eine Strafreduktion und den Verzicht auf die Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände zu prüfen ist; entscheidend sind namentlich Komplexität, Umfang, Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person sowie stossende Verfahrensstillstände. Es hielt fest, dass die lange Untersuchungsdauer angesichts eines umfangreichen Verfahrens mit zahlreichen beschuldigten Personen und Delikten für sich allein keine Verletzung belege und dass das erstinstanzliche Verfahren rasch geführt worden sei. Auch das erste Berufungsverfahren von rund 16 Monaten sei wegen des erheblichen Umfangs der noch streitigen Fragen, der Koordination mit zwei konnexen Verfahren, prozessualen Anträgen und zusätzlichem Aufwand im Zusammenhang mit dem Haftvollzug noch nicht unverhältnismässig gewesen; Gleiches gelte für die schriftliche Begründung. Das zweite Berufungsverfahren nach der Rückweisung sei zwar lang gewesen, doch beruhten Terminverschiebungen teils auf der Verteidigung und teils auf Umständen, auf die das Obergericht innert annehmbarer Frist reagiert habe; zudem habe sich die verbleibende Ungewissheit wegen des beschränkten Streitgegenstands in engen Grenzen gehalten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots; eine Strafreduktion oder ein Verzicht auf die Landesverweisung entfielen damit.

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