Pornografia; interdizione di esercitare un'attività; violazione del diritto di essere sentiti; arbitrio
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein teilzeitlich tätiger Lehrer, wurde im Kanton Tessin wegen wiederholter Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB verurteilt, weil er zwischen 2017 und 2019 illegale pornografische Bild- und Videodateien aus dem Internet heruntergeladen und teils über Peer-to-Peer-Programme Dritten zugänglich gemacht hatte. Zusätzlich wurde gegen ihn ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für organisierte berufliche oder ausserberufliche Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen angeordnet; vor Bundesgericht bestritt er namentlich die bewusste Weitergabe von Dateien, die Würdigung sogenannt «tendenziöser» Darstellungen sowie die Einziehung einzelner Geräte.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die Rfcgen der Gehf6rsverletzung, weil die Vorinstanz die wesentlichen Streitpunkte hinreichend begrfcndet hatte; auch die Einwe4nde zur automatischen Freigabe fcber eMule und zur Kenntnis dieser Funktionsweise genfcgten den Anforderungen an Willkfcrrfcgen nicht oder waren unbegrfcndet. Hingegen verletzte die Vorinstanz Art. 197 Abs. 5 StGB, indem sie alle als abtendenzif6sab eingestuften Darstellungen pauschal als harte Pornografie behandelte, ohne jede Darstellung konkret zu prfcfen; blosse Hinweise auf eine sexuelle Pre4ferenz genfcgen ffcr den Tatbestand nicht. Die erst in der schriftlichen Berufungsbegrfcndung erhobene Anfechtung der Beschlagnahmefolgen durfte die Vorinstanz als verspe4tet und damit unzule4ssig betrachten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf Schuldspruch, Strafe, Te4tigkeitsverbot und kantonale Kostenfolgen aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung der abtendenzif6senab Darstellungen nach Art. 197 Abs. 5 StGB an die Vorinstanz zurfcckgewiesen. Im dcbrigen blieb die Beschwerde erfolglos.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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