Fahrlässige schwere Körperverletzung; Anklagegrundsatz; Willkür
Zusammenfassung
Sachverhalt
Auf der A18 kam es nach der Tunnelausfahrt zu einer Mehrfachkollision, nachdem ein Lieferwagen wegen eines verwirrten Fussgängers auf der Fahrbahn angehalten hatte. B.________ wechselte auf die Überholspur und fuhr dort verlangsamt weiter; kurz darauf prallte A.________ mit ihrem Opel nahezu ungebremst ins Heck seines Fahrzeugs, wodurch B.________ schwer verletzt wurde und eine inkomplette Paraplegie erlitt. Streitig war vor Bundesgericht insbesondere, ob der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung den Anklagegrundsatz verletze und ob die Vorinstanz den Unfallhergang willkürlich festgestellt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes: Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl umschrieb den vorgeworfenen Lebenssachverhalt genügend präzise, und die vorinstanzliche Annahme eines abgeschlossenen Spurwechsels mit anschliessender verlangsamter Weiterfahrt blieb innerhalb dieses Anklagesachverhalts. Auf die Rüge zur Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme trat es mangels genügender Begründung nicht ein. Die Sachverhaltsrügen hielt es für unbegründet, weil die Vorinstanz ihre Schlüsse willkürfrei auf die Aussagen der Beteiligten, den Polizeibericht und die Videoaufnahmen stützen durfte und keine objektiven Hinweise für einen unmittelbar unfallkausalen Spurwechsel kurz vor der Kollision bestanden. Rechtlich bejahte das Bundesgericht eine Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wäre der Aufprall mit hoher Wahrscheinlichkeit weniger heftig ausgefallen, sodass der Erfolg der Beschwerdeführerin fahrlässig zuzurechnen ist.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung blieb bestehen.
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