Mehrfache Geldwäscherei; willkürliche Sachverhaltsfeststellung; Kosten und Entschädigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte seiner Schwester von 2014 bis 2016 zwei Privatkonten zur Verfügung, auf die vom Privatkläger stammende, betrügerisch erlangte Gelder überwiesen wurden; zudem nahm er einmal Fr. 7'300.-- bar von einer Drittperson entgegen und gab das Geld seiner Schwester weiter. Nach einer ersten Rückweisung durch das Bundesgericht verurteilte das Obergericht ihn erneut wegen mehrfacher Geldwäscherei, nun bezogen auf einen reduzierten Deliktsbetrag von Fr. 28'329.--. Vor Bundesgericht bestritt er nur noch den subjektiven Tatbestand und verlangte eventualiter eine für ihn günstigere Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für Geldwäscherei Vorsatz genügt, auch in Form von Eventualvorsatz, und dass ein Sachverhaltsirrtum nur entlastet, wenn der vorgestellte Sachverhalt den Vorsatz ausschliesst. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Irrtum, es habe sich um legale Provisionen seiner Schwester gehandelt, die den Gläubigern entzogen werden sollten, unerheblich sei, weil er selbst nach dieser Vorstellung mit einer schweren Vortat im Sinne von Art. 163 StGB rechnen musste. Seine Aussagen zu Pfändungen belegten kein sicheres Wissen über eine konkrete betreibungsrechtliche Lage, die lediglich Art. 169 StGB und damit nur ein Vergehen nahegelegt hätte. Auch die beanstandete Kosten- und Entschädigungsregelung verletzte kein Bundesrecht, weil die einzelnen Handlungen eng zusammenhingen und die Vorinstanz die Belastung bereits reduziert hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei blieb bestehen.
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