Bundesgerichtsentscheid

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür; Verletzung des Beschleunigungsgebots

6B_909/2025Entscheid vom 15.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, auf der A1 bei rund 110 km/h auf dem Überholstreifen mit ungenügendem Abstand hinter einem Fahrzeug gefahren und nach dessen verkehrsbedingter Vollbremsung in dessen Heck geprallt zu sein. Das Obergericht Bern bestätigte deshalb die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Vor Bundesgericht bestritt er namentlich die beweisbare Feststellung des Nachfahrabstands, berief sich auf Fahrassistenzsysteme und rügte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz bei einer reinen Übertretung prüfen durfte, ob die Erstinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt hatte, und den Sachverhalt bei bejahter Willkür selbst neu feststellen durfte. Es schützte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach aufgrund der Aussagen, der Fotodokumentation, der Unfallendpositionen und weiterer Indizien erstellt sei, dass der Beschwerdeführer nur etwa 36 Meter bzw. jedenfalls weniger als die erforderlichen rund 55 Meter Abstand eingehalten hatte; ein exaktes Gutachten sei dafür nicht zwingend. Die Einwände zu den Assistenzsystemen drangen nicht durch, weil deren allfällige Funktionsstörung unerheblich war, da der Lenker gemäss Betriebsanleitung und Gutachten jederzeit selbst bremsbereit bleiben muss. Die Rüge der Verletzung von "in dubio pro reo" ging nicht über die Willkürrüge hinaus und blieb erfolglos. Auf die Rüge zum Beschleunigungsgebot trat das Bundesgericht teilweise mangels vorgängiger Geltendmachung im kantonalen Verfahren nicht ein; im Berufungsverfahren selbst erkannte es bei einer Dauer von gut 13 Monaten keine Verletzung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung blieb bestehen.

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