Entrave aux mesures de constatation de l'incapacité de conduire (LCR), etc; contravention à la Lstup; contravention à la loi vaudoise sur les contraventions; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde am 18. März 2023 im Kanton Waadt beim Lenken eines Personenwagens ohne Sicherheitsgurt und trotz Führerausweisentzugs angehalten; er verweigerte nach einem ersten positiven Atemalkoholtest weitere Alkohol- und Drogentests sowie die angeordnete Blut- und Urinprobe. Zudem wurde ihm regelmässiger Cannabiskonsum sowie beleidigendes und spuckendes Verhalten gegenüber der Polizei vorgeworfen. Streitig war vor Bundesgericht, ob erste Polizeibeweise und das erste Einvernahmeprotokoll wegen fehlender Belehrung nach Art. 158 StPO unverwertbar seien und deshalb ein Freispruch zu erfolgen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Belehrungspflichten nach Art. 158 und 159 StPO vor der ersten eigentlichen Einvernahme greifen, nicht aber bereits bei der zwangsweisen Erhebung von beweisunabhängigen körperlichen Tatsachen wie Atemalkohol-, Blut- oder Urinproben. Der Grundsatz nemo tenetur schützt nicht vor solchen gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, weshalb der Beschwerdeführer aus einer unterbliebenen früheren Belehrung nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte. Da vor dem formellen Polizeiverhör keine unzulässige informelle Befragung und keine belastenden Aussagen festgestellt wurden und die Rechte vor der ersten Aussage ordnungsgemäss eröffnet wurden, blieben die Aktenstücke verwertbar. Auch eine vorläufige Festnahme nach Art. 217 StPO verneinte das Bundesgericht; es qualifizierte das Vorgehen als Anhaltung zur Abklärung nach Art. 215 StPO.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung und die Verwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke blieben bestehen.
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