Meurtre par dol éventuel; fixation de la peine; expulsion
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verursachte am 14. August 2023 in stark alkoholisiertem Zustand auf einer auf 60 km/h begrenzten Strasse nach einem riskanten Überholmanöver einen Unfall, bei dem ein korrekt auf dem Radstreifen fahrender Velofahrer tödlich verletzt wurde. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn unter anderem wegen Mordes nach Art. 111 StGB, während die Genfer Berufungsinstanz den Schuldspruch auf fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB herabsetzte, die Strafe reduzierte, auf die Landesverweisung verzichtete und die Genugtuungen herabsetzte. Dagegen gelangten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angehörigen des Opfers ans Bundesgericht und verlangten eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlichen Mordes.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei tödlichen Strassenverkehrsunfällen eventualvorsätzliche Tötung nur zurückhaltend anzunehmen ist und in der Regel besonders krasse Konstellationen wie Verfolgungsfahrten oder blinde Überholmanöver voraussetzt, bei denen der tödliche Ausgang vom Zufall abhängt. Zwar habe A.________ elementare Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt, doch sei nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz weder die Kollision mit der Verkehrsinsel noch anschliessend die Kollision mit dem Velofahrer unausweichlich gewesen; der Unfall wäre technisch vermeidbar gewesen. Unter diesen Umständen verletze es Bundesrecht nicht, wenn die Vorinstanz annahm, der Beschwerdegegner habe den Tod eines Dritten nicht in Kauf genommen, sondern fahrlässig gehandelt. Auch die weiteren Begehren zur höheren Strafe, zur Landesverweisung sowie zu höheren Genugtuungen scheiterten, weil sie ausschliesslich auf der verlangten Umqualifikation zu Mord beruhten.
Entscheid
Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Es bestätigte die Verurteilung von A.________ wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB sowie die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe, den Verzicht auf Landesverweisung und die herabgesetzten Genugtuungen.
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