Bundesgerichtsentscheid

Schändung, sexuelle Belästigung; lebenslängliches Tätigkeitsverbot; Willkür; rechtliches Gehör

6B_917/2024Entscheid vom 19.08.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer, einem Arzt, wurde vorgeworfen, eine Patientin nach Praxisschluss in seiner menschenleeren Praxis zunächst unter dem Vorwand einer Nackenmassage sexuell missbraucht und sie später beim sogenannten Rückenknacksen an den Brüsten berührt zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn wegen Schändung und sexueller Belästigung, sprach ihn vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei und ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt an. Vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer namentlich die Beweiswürdigung, verlangte weitere Beweiserhebungen, insbesondere ein aussagepsychologisches Gutachten, und wandte sich gegen die Schuldsprüche sowie das Tätigkeitsverbot.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe zulässigerweise gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen und ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei ausführlich, sorgfältig und nicht willkürlich; insbesondere habe die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abstellen und weitere Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen dürfen, da das eingereichte Parteigutachten keine schwere psychische Störung oder Fremdbeeinflussung aufzeige. Materiellrechtlich bejahte das Bundesgericht eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit im Sinne von aArt. 191 StGB, weil die Geschädigte in Bauchlage den sexuellen Übergriff nicht rechtzeitig erkennen und abwehren konnte, und bestätigte auch den Schuldspruch wegen sexueller Belästigung. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4 StGB blieb bestehen; die dagegen erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen genügten den Begründungsanforderungen nicht bzw. stützten sich nicht auf den festgestellten Sachverhalt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Belästigung sowie das lebenslängliche Tätigkeitsverbot bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_917/2024

Urteil vom 19. August 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Schertenleib.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Schändung; sexuelle Belästigung; lebenslängliches Tätigkeitsverbot; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Juli 2024 (SB230247-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft A.________ in der Anklageschrift vom 13. Juni 2022 zusammengefasst Folgendes vor:
Ab ca. Juni 2020 sei A.________ der behandelnde Arzt von B.________ gewesen. Aufgrund akuter Schmerzen hätten er und sie per WhatsApp einen Behandlungstermin am 25. August 2020 um 19.30 Uhr vereinbart. Dass sich nach den offiziellen Praxisöffnungszeiten keine weiteren Personen mehr in der Praxis befunden hätten, habe B.________ aufgrund des bereits entstandenen Vertrauensverhältnisses nicht gestört.
Nach einer Unterhaltung im Behandlungsraum bei einem Tee habe A.________ B.________ gefragt, ob er ihren Nacken massieren könne. Zu diesem Zweck hätten sich die beiden in ein separates Behandlungszimmer begeben, wo er ihr gesagt habe, sie solle ihren BH ausziehen, er werde jetzt seine Arztrolle ablegen und das Folgende als ein Freund für sie machen, nicht, dass sie ihn anzeigen würde. Dieser Aussage habe B.________ keine weitere Beachtung geschenkt, da sie mit ihm nicht über das Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis hinaus befreundet gewesen sei. Sie habe ihr T-Shirt, ihren BH sowie ihre Hose ausgezogen und sich bäuchlings auf die Behandlungsliege gelegt. Daraufhin habe er wie vereinbart den Nacken massiert, von wo aus er seine Hände an ihrem Körper weiter hinunter habe gleiten lassen, ihr die Flanken massiert habe bis zu ihrem Gesäss, das er unaufgefordert/unvermittelt, überraschend und gegen den Willen von B.________ intensiv an beiden Pobacken gleichzeitig massiert habe.
In der Folge habe A.________ unaufgefordert den Slip von B.________ ausgezogen, was diese in eine Art Schock versetzt und erstarren lassen habe. Dabei habe sie sich vor der Reaktion von A.________ in dessen menschenleeren Arztpraxis gefürchtet, in welcher möglicherweise Betäubungsmittel und Spritzen hätten vorhanden sein können, weshalb sie keinen Ton mehr hervorgebracht und die Massage des Intimbereichs über sich ergehen lassen habe. Dieser massierte sie gegen ihren Willen während ein bis zwei Minuten im Bereich der Oberschenkelrück- und -innenseite, wobei er jeweils mit beiden Daumen ihre Schamlippen berührt habe. In der Folge habe er sie weiter an ihren Beinen massiert, ihr die Socken ausgezogenen und ihr schliesslich die Füsse massiert, als B.________ wieder zu sprechen vermocht und erklärt habe, sie müsse dringend zur Toilette. Zu diesem Zweck habe sie sich ihren Slip und ihr schwarzes Oberteil wieder angezogen und sei zur Toilette gegangen. Als sie zurückgekehrt sei, habe A.________ zu ihr gesagt, sie könne sich wieder hinlegen, so dass er ihre Vorderseite massieren könne. B.________ habe jedoch erklärt, sie müsse gehen, sich hingesetzt und ihre Hose angezogen. Sodann habe A.________ zu ihr gesagt, sie solle aufstehen, damit er ihr noch den Rücken "knacksen" könne, wofür sie sich vor ihn hinstellen solle. Als sie dies getan habe, habe er ihr unaufgefordert und unvermittelt gegen ihren Willen über Kreuz unter ihr T-Shirt an ihre nackten Brüste gefasst, derart von hinten über Kreuz mit je einer Hand die je anderseitige Brust von B.________ umfasst und habe sie in die Höhe gehoben, so dass es in ihrem Kreuz geknackt habe. Dieses Prozedere habe er wiederholt, wobei B.________ dessen erigiertes Glied in ihrem Rücken habe spüren können. Sie habe daraufhin erklärt, nun müsse sie wirklich gehen, weshalb A.________ sie zurück in sein Sprechzimmer begleitet habe, wo er sein Bedauern zum Ausdruck gebracht habe, ihre Vorderseite nicht massiert zu haben und ihr zwei Scheine zu je CHF 100.-- übergeben und ihr erklärt habe, dies sei die 10 %-Rückerstattung der Arztrechnungen durch die Krankenkasse. Schliesslich habe er sie zum Hauseingang begleitet, diesen abgeschlossen und sich mit dem Kompliment, sie sehe sehr gut aus, verabschiedet.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ - in weitestgehender Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Dezember 2022, gegen das A.________ Berufung erhoben hatte, - am 10. Juli 2024 wegen Schändung und sexueller Belästigung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, wovon es einen Tagessatz durch Haft erstanden anrechnete, und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- (Dispositivziffern 1, 3 und 4). Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung sprach es ihn frei (Dispositivziffer 2). Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- verzichtete es und verlängerte die Probezeit um ein Jahr (Dispositivziffer 6). Es ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit an, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt (Dispositivziffer 7). Es entschied über die sichergestellten Daten und Objekte (Dispositivziffern 8 und 9) und verpflichtete A.________, B.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 948.40 zuzüglich Zins von 5 % ab 11. November 2020 sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 25. August 2020 zu bezahlen (Dispositivziffern 10 und 11). Es wies das Genugtuungsbegehren von A.________ ab (Dispositivziffer 12), bestätigte das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 13) und auferlegte ihm die zweitinstanzlichen Kosten mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die es auf die Gerichtskasse nahm und bezüglich derer es ihn verpflichtete, diese sofort zurückzubezahlen (Dispositivziffern 14 und 15).

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2024 sei (mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 [Freispruch] sowie 8 [Sicherstellungen]) vollumfänglich aufzuheben und er sei kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, für die Erstellung des Sachverhalts weitere Beweise zu erheben. Insbesondere seien ein umfassendes aussagepsychologisches Gutachten mit persönlicher Untersuchung von B.________ einzuholen (1) sowie folgende Akten beizuziehen (2) : sämtliche B.________ betreffenden Akten der KESB; die Akten des von B.________ erwähnten Strafverfahrens gegen ihren Vater, in dem dessen gewalttätigen Übergriffe gegen sie selbst und gegen ihre Schwester untersucht und beurteilt worden seien; sowie sämtliche Gutachten und Berichte von B.________ explorierenden und behandelnden Psychiaterinnen und Psychiatern sowie Psychologinnen und Psychologen ab dem Zeitpunkt der von dieser erwähnten und untersuchten Gewalttätigkeiten ihres Vaters gegen sie und ihre Schwester, jedenfalls aber ab dem Zeitpunkt ihrer Fremdplatzierung in Kindesjahren.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche und rügt in der Hauptsache eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung infolge Verletzung prozessualen Bundes- und Völkerrechts (Art. 6 StPO, Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 182 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und eine mehrfache Verletzung von materiellen Bundesrecht, namentlich von aArt. 191 StGB und Art. 198

Abs. 2 StGB. Er führt aus, die Vorinstanz verletze in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ihre Begründungspflicht, beschränke unzulässigerweise ihre Kognition, handle dem Prinzip der "double instance" zuwider und missachte das Gebot des bestmöglichen Beweismittels. Die Vorinstanz stelle einzelne bestrittene Sachverhaltselemente krass willkürlich, sachfremd und einseitig fest. Einerseits würden die Feststellungen auf diversen Rechtsverletzungen und andererseits auf (zum Teil antizipierter) willkürlicher Beweiswürdigung basieren. Überwiegend beschränke sich die Vorinstanz darauf, die Erwägungen der Erstinstanz als zutreffend zu bezeichnen, ohne sich mit seiner Urteilskritik auseinanderzusetzen. In Bezug auf die rechtliche Würdigung kritisiert der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz (willkürlich) festgestellte Sachverhalt erfülle die Tatbestandsmerkmale der Schändung nicht.

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz weist vorab darauf hin, dass sämtliche Verweise auf die Erwägungen der Erstinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO erfolgen würden, auch wenn sie dies jeweils nicht explizit erwähne (angefochtenes Urteil E. I.3.1 S. 6). Darüber hinaus hält sie fest, das Berufungsgericht könne sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und müsse sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (angefochtenes Urteil E. I.3.2 S. 6).

2.2.2. Zunächst tätigt die Vorinstanz allgemeine Ausführungen und äussert sich zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten. Sie hält fest, der Beschwerdeführer bestreite, die Beschwerdegegnerin 2 je unsittlich berührt zu haben. Sie führt weiter aus, die Erstinstanz habe korrekt erwogen, der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person komme nur untergeordnete Bedeutung zu, wohingegen der materielle Gehalt der Ausführungen, mithin die Glaubhaftigkeit der Aussagen, entscheidend sei (angefochtenes Urteil E. II.1.2 und II.1.4 S. 8 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil S. 12).

Die Vorinstanz hält sodann fest, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit habe sich der Beschwerdeführer vor Erstinstanz geäussert. Dabei blende er aus, dass ihm bereits einmal ein sexueller Übergriff im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit zum Vorwurf gemacht worden sei, was, wie die Erstinstanz richtig erkannt habe, gewisse Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zu begründen vermöge, auch wenn dieses Verfahren schliesslich aus rechtlichen Gründen eingestellt worden sei. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insbesondere aufgrund der aus den Akten bekannten Umstände betreffend deren Kindheit und Jugend auf eine reduzierte Glaubwürdigkeit geschlossen. Diese Einwendungen habe die Erstinstanz nachvollziehbar entkräftet und zutreffend festgehalten, dass weder Zweifel an der Urteilsfähigkeit bestünden noch Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorlägen und eine traurige Jugend einen nicht per se unglaubwürdig mache. Weitere Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen widersprächen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zudem habe die gerade einmal 19-Jährige ihre Zivilansprüche gestellt, als sie noch nicht vertreten gewesen sei und als juristische Laiin kein Gespür für die Angemessenheit ihrer Forderung gehabt. Auf diese erstinstanzlichen Erwägungen könne verwiesen werden. In Ergänzung und Verdeutlichung sei anzuführen, dass sich aus der Vergangenheit der Beschwerdegegnerin 2 keinerlei Anhaltspunkte ergäben, die auf eine fehlende Glaubwürdigkeit schliessen liessen. Nichts, was diese zu ihrer Kindheit und Jugend sowie zu ihren familiären Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand und ihrem beruflichen Werdegang vorgebracht habe, stehe im Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen, weshalb auch keine weiteren Abklärungen dazu notwendig seien. Richtig sei, dass sie als Geschädigte ein Interesse am Verfahrensausgang habe, das sich insbesondere in den geltend gemachten Zivilansprüchen niederschlage. Jedoch lägen keinerlei Hinweise vor, dass sie aus Habgier gehandelt habe und sich habe bereichern wollen. Das zeige sich letztlich im Umstand, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine überhöhten Zivilforderungen mehr habe stellen lassen. Schliesslich bleibe anzumerken, dass sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - verpflichtet gewesen sei, unter Strafandrohung wegen falscher Anschuldigung, Begünstigung oder Irreführung der Rechtspflege auszusagen, was ihre allgemeine Glaubwürdigkeit stütze. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers sei daher keine aussagepsychologische Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 anzuordnen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass dem Gericht beim Entscheid betreffend das Einholen eines solchen ein Ermessensspielraum zustehe. Zudem erwiesen sich die Anforderungen für die Einholung als hoch. Die Akten würden denn auch keine ausreichend deutlichen Anhaltspunkte liefern, wonach die Beschwerdegegnerin 2 Fremdeinflüssen ausgesetzt gewesen sei oder an einer ernsthaften psychischen Störung leide, die ihr Aussageverhalten massgeblich beeinflusst haben könnte. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Aktengutachten (Parteigutachten) gehe nicht hervor, dass bei ihr eine schwere psychische Störung oder eine Fremdbeeinflussung vorgelegen habe. Damit sei entgegen dem Beschwerdeführer auch gesagt, dass keine weiteren Beweise erhoben werden müssten. Insgesamt sei weder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch jene der Beschwerdegegnerin 2 massgeblich herabgesetzt. Vielmehr komme der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten keine eigenständige Bedeutung zu (angefochtenes Urteil E. II.1.4.1 ff. S. 8 ff.).

2.2.3.

2.2.3.1. Sodann äussert sich die Vorinstanz zum anerkannten und bestrittenen Sachverhalt. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe den äusseren Sachverhalt eingestanden, mithin insbesondere zugegeben, dass es am 25. August 2020 um 19.30 Uhr zu einem Treffen zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 in seiner Arztpraxis gekommen sei, wobei das Treffen nach den offiziellen Praxisöffnungszeiten stattgefunden habe und sich somit keine weiteren Personen mehr in der Praxis befunden hätten. Weiter habe er eingestanden, dass er der Beschwerdegegnerin 2 Wein oder Tee und eine Massage angeboten sowie, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 das Angebot angenommen habe, zu dieser gesagt habe, er werde das Nachfolgende nicht als Arzt machen, sondern als Freundschaftsdienst, nicht dass sie ihn anzeige. Er habe sich geständig gezeigt, sie daraufhin zunächst am Nacken, dann am Rücken und an beiden Pobacken massiert zu haben und ihr schliesslich den Slip ausgezogen zu haben und sie an den Oberschenkelrück- und -innenseiten sowie danach an den Beinen und Füssen massiert zu haben. Auch sei sie in der Folge auf die Toilette gegangen. Er habe ihr hernach angeboten, die Vorderseite zu massieren, was sie abgelehnt habe. Was den bestrittenen Sachverhalt betreffe, so habe die Erstinstanz die relevanten Aussagen der Parteien vollständig wiedergegeben und sich detailliert und im Einzelnen mit den Aussagen auseinandergesetzt. Die Aussagewürdigung der Erstinstanz sei vollständig, sauber begründet und korrekt. Es könne somit auf deren zutreffende Begründung verwiesen werden, wonach sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den bestrittenen Sachverhaltselementen als glaubhaft erweisen würden, die Depositionen des Beschwerdeführers hingegen als Schutzbehauptung, womit der Anklagesachverhalt erstellt sei (mit Verweis auf S. 17 ff. des erstinstanzlichen Urteils). Darauf könne vorbehaltlos verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen (vgl. zu diesen weiter unten E. 2.2.4 bis 2.2.7) seien somit lediglich als Vervollständigung und Präzisierung zu verstehen (angefochtenes Urteil E. II.1.6 S. 11).

2.2.3.2. Die Erstinstanz ihrerseits setzte sich an der verwiesenen Stelle über knapp 16 Seiten mit den bestrittenen Sachverhaltselementen und der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und unterzog die Aussagen einer eingehenden Würdigung (erstinstanzliches Urteil E. III.3 S. 17-29 zum Sachverhaltsteil "Massage" und E. III.4 S. 30-32 zum Sachverhaltsteil "Rückenknacksen", kantonale Akten, act. 50).

2.2.3.3. Zum Sachverhaltsteil "Massage" äusserte sich die Erstinstanz zuerst zu den bestrittenen Sachverhaltselementen (erstinstanzliches Urteil E. II.3.2 S. 17, kantonale Akten, act. 50). Danach setzte sie sich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander. Sie hielt zusammengefasst fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Rahmengeschehen in allen Befragungen konstant, widerspruchsfrei und detailliert geschildert. Ihre Sachdarstellung werde teilweise vom Beschwerdeführer und teilweise durch objektive Beweismittel gestützt. In sämtlichen Befragungen habe sie ausgesagt, den Beschwerdeführer am Abend des 25. August 2020 wegen akuten Kopfschmerzen aufgesucht zu haben, was dieser nicht bestritten habe und durch den WhatsApp-Chat belegt sei. Sie habe auch erzählt, dass der Beschwerdeführer ihr Wein und einen Tee angeboten habe, woraufhin sie einen Tee getrunken habe. Dass der Beschwerdeführer Wein in der Praxis gehabt habe, sei anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellt und schliesslich auch von ihm zugegeben worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe konstant ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer nur als Arzt und nicht als Freund betrachtet habe, was auch dann der Fall gewesen sei, als dieser ihr auf der Massageliege gesagt habe, dass er sie jetzt als Freund und nicht mehr als Arzt behandle, zumal er öfters sarkastische Sprüche von sich gegeben habe. Diese Schilderung erscheine glaubhaft, ergäben sich doch auch aus den Untersuchungsakten saloppe Sprüche des Beschwerdeführers, die sarkastisch, zumindest aber wohl nicht ganz ernstzunehmend aufzufassen seien. Weiter ergebe sich aus dem WhatsApp-Chat eindeutig, dass sich die beiden Beteiligten zu einem Behandlungstermin und nicht zu einem privaten Treffen verabredet hätten. Folglich erscheine glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 trotz der Aussage des Beschwerdeführers davon ausgegangen sei, sie werde noch immer ärztlich behandelt. Sodann habe sie auch konstant ausgesagt, dass er ihr bei der Verabschiedung beim Haupteingang ein Kompliment bezüglich ihres Aussehens und ihres Huts gemacht habe. Das sei vom Beschwerdeführer nicht verneint worden, allerdings habe dieser zu Protokoll gegeben, das Kompliment habe sich nur auf den Hut bezogen. Insofern treffe auch diese Aussage der Beschwerdegegnerin 2 grundsätzlich zu, wobei nicht entscheidend sei, ob sich das Kompliment nur auf den Hut oder (auch) auf ihr Aussehen bezogen habe (erstinstanzliches Urteil E. II.3.3.2 S. 18 f., kantonale Akten, act. 50).

Bezüglich des Kerngeschehens (Ablauf der Massage) habe die Beschwerdegegnerin 2 in sämtlichen Befragungen angegeben, dass sie lediglich in eine Nacken-, nicht jedoch in eine Ganzkörpermassage eingewilligt habe. Sie habe detailliert zu beschreiben vermocht, wie sie massiert worden sei; angefangen am Nacken, Rücken, Gesäss, Oberschenkelinnen- und -rückseite und schliesslich an den Beinen und Füssen. Sie habe ihre dabei empfundenen Gefühle anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücken und die Situation als "widerlich" und "grusig" beschreiben können, wobei es ihr vorgekommen sei, als hätte der Beschwerdeführer Spass daran, ihr das Gesäss und die Oberschenkel zu massieren. Während der Massage habe sie den Kopf auf der Liege zur Seite geneigt gehabt und beim Zurückschauen habe sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Blick gehabt habe, den sie als Anstarren empfunden habe. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe sie ausgesagt, dass er sie manchmal "angeglotzt" habe, "so wie wenn man jemanden anschaut, den man mega schön findet". Sie habe weiter genau beschreiben können, was ihr durch den Kopf gegangen sei, als der Beschwerdeführer ihr zugegebenermassen die Unterhosen aus- respektive heruntergezogen habe. Sodann habe sie eindrücklich darzulegen vermocht, wie sie in eine Schockstarre verfallen sei, als dieser seine Hände über ihren Rücken zum Gesäss habe gleiten lassen, und sie sich dadurch nicht mehr richtig habe bewegen und nichts mehr sagen können. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers erscheine der genaue Eintrittszeitpunkt der Schockstarre nicht relevant, da der Übergang während der Massage von einem blossen Unwohlfühlen zur lähmenden Schockstarre fliessend sei und der genaue Eintritt vom Opfer nicht identifiziert werden könne. Eine Schockstarre erscheine gerade vor dem von Gewalt geprägten Hintergrund der Beschwerdegegnerin 2 auch nicht abwegig, da diese nicht habe einschätzen können, wie der Beschwerdeführer reagieren werde, wenn sie sich zur Wehr setzen würde. Diesbezüglich habe sie angegeben, ihm körperlich unterlegen und mit ihm allein in der Praxis gewesen zu sein sowie sich vor herumliegenden Spritzen und Medikamenten gefürchtet zu haben. Die Schilderungen, wie die Beschwerdegegnerin 2 die Massage erlebt habe, was sie dabei empfunden habe und wie sie schliesslich in eine Schockstarre geraten sei, würden lebensnah und nachvollziehbar erscheinen.
Entgegen dem Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 auch hinsichtlich des Kerngeschehens zur Berührung der Schamlippen konsistente und schlüssige Aussagen gemacht. So habe sie in allen protokollarischen Einvernahmen ausgesagt, dass er sie im Intimbereich berührt habe, jedoch nicht in ihre Vagina eingedrungen sei. Zwar treffe zu, dass im Polizeirapport vom 26. August 2020 stehe, sie habe mündlich sinngemäss gegenüber der Polizistin ausgesagt, er habe sie an ihrer Vagina berührt. Dabei handle es sich gemäss Polizeirapport aber um eine sinngemässe Aussage, die von dieser nicht unterschrieben worden sei und daher keinerlei Beweiswert habe. Anlässlich der protokollarischen polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2020 habe sie diese Aussage nicht bestätigt, sondern vielmehr ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei der Massage der Oberschenkel mit beiden Daumen an den Oberschenkelansatz/Intimbereichrand gekommen und habe haarscharf an den Schamlippen vorbei gestrichen respektive diese links und rechts berührt. Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2022 habe sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ihre Schamlippen seitlich berührt habe, jedoch nicht in ihren Intimbereich eingedrungen sei. Anlässlich der gerichtlichen Befragung vom 12. Dezember 2022 habe sie diese untersuchungsrichterlichen Aussagen bestätigt. Bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung und auch vor Gericht habe sie auf entsprechende Nachfragen hin klargestellt, dass sie mit ihrer Aussage "haarscharf an den Schamlippen vorbei" das Berühren aussen dran bei ihrem Intimbereich, mithin das Berühren der Aussenseite ihrer Schamlippen, gemeint habe. Sie habe sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch beim Gericht klar und deutlich ausgesagt, die Berührung an den Schamlippen gespürt zu haben. Diesbezüglich führte die Erstinstanz aus, es erscheine einleuchtend und lebensnah, dass eine Frau spüre, wenn jemand ihre Schamlippen auch nur für kurze Zeit und mit geringer Intensität berühre. Die diesbezügliche Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 deute daher auf wirklich Erlebtes hin. Sie habe zudem auf Mehrbelastungen und Übertreibungen verzichtet, indem sie stets betont habe, dass der Beschwerdeführer ihre Vagina nicht berührt habe und auch nicht in sie eingedrungen sei. Somit sei festzustellen, dass sämtliche ihrer Aussagen auch bezüglich des Kerngeschehens konstant, lebensnah und nachvollziehbar seien.
Als weiteres Realitätskriterium sei zu werten, dass sie zugegeben habe, dass der Beschwerdeführer sie während der Nackenmassage nach ihrer Befindlichkeit gefragt habe, auch wenn sie verneint habe, dass er dies auch während der Massage des Unterkörpers getan habe. Zudem habe sie auch die Aussage des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, wonach sie zu ihm sinngemäss gesagt habe, dass sie ihn nicht verklagen werde. Auch diese Zugabe weise auf eine wahrheitsgemässe Aussage hin. Als sie vor Gericht gefragt worden sei, ob sie das Gefühl habe, der Beschwerdeführer habe Interesse an ihr, habe sie geantwortet, dass ihr dessen Absichten nicht bekannt gewesen seien und sie nichts über ihn sagen wolle, von dem sie nicht wisse, ob es zutreffe oder nicht. Auch diese Antwort zeige, dass sie nicht lügen oder den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten wolle.
In nachvollziehbarer Weise habe die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich darlegen können, wie sie sich die Ausrede, sie müsse dringend zur Toilette, als "Notfalllösung" ausgedacht habe, um ihre Unterhose und ihr T-Shirt wieder anziehen und der Situation entkommen zu können. Dass sie auf der Toilette gewesen sei, habe auch der Beschwerdeführer bestätigt.
Beizupflichten sei dem Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der Frage widersprochen habe, ob der Beschwerdeführer ihr die Hose ausgezogen oder sie dies selbst getan habe und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sei. Dies sei jedoch der einzige Widerspruch in ihren sonst stringenten Aussagen. Dieser Widerspruch schade der Glaubhaftigkeit nicht, denn er betreffe nicht das Kerngeschehen, sondern ein letztlich nicht relevantes Detail. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bei der Staatsanwaltschaft nach mehr als eineinhalb Jahren nicht mehr an dieses für sie unwichtige Detail habe erinnern könne, sei nachvollziehbar und entgegen dem Beschwerdeführer nicht als Lügensignal zu qualifizieren. Vielmehr deute ihr Aussageverhalten darauf hin, dass sie ihre Aussagen nicht einstudiert habe oder Einstudiertes stereotyp wiedergebe. Viel entscheidender in diesem Zusammenhang sei, wer ihr die
Unterhose ausgezogen habe. An diese für sie wichtige und traumatische Begebenheit habe sie sich in jeder Befragung von sich aus ohne Nachfrage erinnern können. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht bestritten, dass er dies gewesen sei (erstinstanzliches Urteil E. II.3.3.3 S. 19 ff., kantonale Akten, act. 50).

Die Erstinstanz erwog weiter, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu ihrem Nachtatverhalten würden ebenfalls nachvollziehbar erscheinen. Sie habe eindrücklich beschrieben, wie sie sich nach der Tat zu Hause verhalten habe, indem sie ausgeführt habe, dass sie geduscht und die Hose weggeworfen habe, weil sie sich widerlich gefühlt habe. Sie habe damit nach der Tat sog. Ekelreduktionshandlungen vorgenommen, was auf ein für sie erlebtes, ekelerregendes Erlebnis hindeute. Auch ihre Aussage, sie hasse seit dem Vorfall ihren Körper, lasse auf eine auf ein traumatisches Erlebnis zurückzuführende Störung der Selbstorganisation schliessen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass sie sich drei Tage nach dem Vorfall in einer psychiatrischen Klinik während fünf Wochen einer stationären Behandlung unterzogen habe, was ebenfalls auf ein erlebtes Trauma schliessen lasse. Schliesslich habe sie erklärt, dass sie unmittelbar nach dem Vorfall ihre Mutter angerufen und dieser die Geschehnisse geschildert habe. Auch dies erscheine glaubhaft, sei es doch diese gewesen, die unmittelbar nach dem Ereignis am 25. August 2020 um 21.34 Uhr telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich Anzeige erstattet habe (erstinstanzliches Urteil E. II.3.3.4 S. 23 f., kantonale Akten, act. 50).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Ablauf der Massage und ihrem dabei empfundenen Unwohlsein viele Realitätskriterien aufweisen würden. Die Schilderungen seien konkret, anschaulich und detailreich. Die Beschwerdegegnerin 2 gebe Erlebtes wieder und beschreibe ihren Gemütszustand, ihre Gefühle und Ängste. Obwohl grössere zeitliche Abstände zwischen ihren drei Befragungen liegen würden, seien ihre Angaben zum Kerngeschehen konstant, stimmig und widerspruchsfrei. In ihren Aussagen fänden sich weder Mehrbelastungen noch Übertreibungen. Strukturbrüche oder andere Lügensignale seien in ihren Aussagen keine zu erkennen. Insgesamt erschienen diese schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Gründe dafür, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, seien nicht ersichtlich. Solche würden von diesem, abgesehen vom geltend gemachten finanziellen Motiv und der psychischen Erkrankung der Beschwerdegegnerin 2, nicht vorgebracht. Vielmehr gelte es zu beachten, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 trotz des von ihr geschilderten Vorfalls nie negativ über den Beschwerdeführer geäussert und ihn zuvor als "guten Arzt" bezeichnet habe. Folglich würden dessen Ausführungen, wonach sie wohl gedacht haben müsse, dass sich ein Arzt mit Familie "eher auskaufen" lasse, oder dass sie sich als Patientin im Nachhinein eventuell dafür schäme, bei der Massage sexuelle Lust verspürt zu haben, abwegig und geradezu grotesk erscheinen (erstinstanzliches Urteil E. II.3.3.5 S. 24, kantonale Akten, act. 50).

2.2.3.4. In der Folge würdigte die Erstinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Aussageverhalten. Sie hielt fest, betreffend das Rahmengeschehen habe er zunächst abgestritten, der Beschwerdegegnerin 2 Wein angeboten zu haben. Erst nach mehrfachem Nachfragen und nachdem in der Praxis im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 4. Juni 2021 Wein gefunden worden sei, habe er seine Aussage plötzlich geändert. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb ein Arzt mit seriösen Absichten einer Patientin mit akuten Kopfschmerzen alkoholische Getränke "zur Entspannung" anbiete (erstinstanzliches Urteil E. II.3.4.2 S. 25, kantonale Akten, act. 50).

Die Erstinstanz erwog weiter, hinsichtlich des Kerngeschehens (Ablauf der Massage) habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei der Massage um eine Ganzkörper- respektive um eine Entspannungsmassage gehandelt habe. Von einer Nackenmassage sei nie die Rede gewesen. Weil er kein Massage-Profi sei, habe er die Beschwerdegegnerin 2 im Vorfeld der Massage gefragt, ob es okay sei, wenn er seine Rolle als Arzt jetzt beiseite lasse und die Massage auf rein freundschaftlicher Ebene weiterführe, nicht dass sie ihn am Ende verklage. Diese Aussage liesse darauf schliessen, dass er in der irrigen Annahme davon ausgegangen sei, mit einer solchen Bemerkung könne er sich absichern und sich als Privatperson mehr erlauben als als Arzt. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe er zugegeben, dass es für ihn einen Unterschied mache, ob er jemanden als Arzt oder als Privatperson behandle. So habe er auf die Frage, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin 2 nicht anzeigen könne, wenn er sie als Privatperson massiere, ausgeführt, dass er einfach mal davon ausgegangen sei, dass, wenn er sich mit ihr abspreche, dies dann "okay" sei. Auf die Frage, warum der Vorfall bei Einvernehmlichkeit zur Anzeige gebracht worden sei, habe er geantwortet, dass er das nicht wisse. Es sei eine "komische Situation" entstanden, und er habe der Patientin lediglich helfen wollen. Dabei habe er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme eingeräumt, dass sich die beiden aus dem Bereich der Arzt-Patientenbeziehung herausbewegt hätten und in eine "Grauzone" geraten seien. Er habe sodann ausgeführt, dass er aus der ganzen Situation gelernt habe, lieber beim Arzt-Patientenverhältnis zu bleiben und dass die Vereinbarung eines "privaten Termins" am Abend wohl keine gute Idee gewesen sei. Sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft habe er mehrfach davon gesprochen, dass es sich aus seiner Sicht um ein privates Treffen gehandelt habe und dass es für ihn "keine ärztliche Konsultation" mehr gewesen sei, nachdem sie sich auf eine "private Sache" geeinigt hätten. Er habe die Konsultation deshalb auch nicht verrechnet. In Bezug auf die bei der Polizei selbst erwähnte "Grauzone" habe er anlässlich der Hauptverhandlung geantwortet, dass er nicht der Meinung sei, durch die Massage in eine Grauzone geraten zu sein und die Distanz zur Patientin verloren zu haben, denn er habe seine Arztrolle abgegeben und sei dann nicht mehr in seiner Rolle als Arzt da gewesen. Mit dieser Aussage setze er sich in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen bei der Polizei. Angesprochen auf einen früheren Vorfall, nach dem er von einer MPA [medizinische Praxisassistentin] angezeigt worden sei, habe er schliesslich ausgeführt, dass er daraus die Lehre gezogen habe, vorher eine Absprache zu treffen. Diese Aussagen würden bereits eine Grenzüberschreitung implizieren, die der Beschwerdeführer aber partout abstreite. Somit sei seine Argumentation, wonach er die Beschwerdegegnerin 2 in privatem Rahmen massiert habe, als reine Schutzbehauptung zu werten; denn aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und den Akten gehe klar hervor, dass die Massage anlässlich eines vereinbarten Behandlungstermins auf der Behandlungsliege seiner Arztpraxis vorgenommen habe. Dass er sich als Opfer seiner Hilfsbereitschaft darstelle und daher den Termin weder dokumentiert noch verrechnet habe, erscheine ebenfalls als reine Schutzbehauptung. Im Übrigen habe er sich auch bezüglich der ersten Anzeige, die eine MPA im Jahr 2016 gegen ihn erstattet hatte, dieser Argumentation bedient, indem er ausgesagt habe: "Und Sie wissen ja, dass ich vorher schon einmal angezeigt wurde von dieser einen Schülerin in der Klinik und das wollte ich nicht noch einmal haben. Da wollte ich ja auch bloss helfen".
Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er auf Nachfrage hin mit Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 deren Unterhose heruntergezogen habe, damit diese nicht mit der Creme, die er für die Massage verwendet habe, verschmiert werde. Auch dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung. Erstens habe die Beschwerdegegnerin 2 in allen Einvernahmen glaubhaft bestritten, dass er sie gefragt habe, und zweitens habe er ihr die Unterhose erst aus- bzw. heruntergezogen, nachdemer bereits begonnen gehabt habe, ihren Hintern mit der Creme zu massieren. Somit seien seine Hände und allenfalls auch die Unterhose zu diesem Zeitpunkt bereits mit Creme verschmutzt gewesen. Zudem erscheine fraglich, inwiefern es als notwendig erschienen sei, die Unterhose überhaupt aus- bzw. herunterzuziehen, habe die Beschwerdegegnerin 2 gemäss unbestrittenen Aussagen einen "String" getragen. Da dieser aus sehr wenig Stoff bestanden habe, habe durchaus die Möglichkeit bestanden, das Gesäss zu massieren, ohne die Unterhose zu beschmutzen. Schliesslich erscheine es auch abwegig, Kopfschmerzen mit einer Gesäss-Massage zu behandeln. Mit dem Aus- bzw. Herunterziehen der Unterhose habe der Beschwerdeführer eine weitere Grenzüberschreitung begangen.
Hinsichtlich des Berührens der Schamlippen habe der Beschwerdeführer pauschal bestritten, die Schamlippen während der Massage an den Oberschenkeln angefasst zu haben. Vielmehr habe er geltend gemacht, dass er extra aufgepasst habe, sie dort nicht zu berühren. Er habe zum Intimbereich durchwegs einen Abstand von fünf bis zehn Zentimetern eingehalten. Diesen Aussagen würden die konstanten, detaillierten und glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüberstehen, gemäss denen diese die Daumen an ihren äusseren Schamlippen gespürt habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher als reine Schutzbehauptungen zu betrachten.
Weiter habe sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, dass zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 während der Massage ein Kommunikationsproblem bestanden habe, denn die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich unwohl fühle. Vielmehr habe sie seine Fragen, ob es passe, ob alles gut und angenehm sei, mit "ja" oder "ja sehr" beantwortet. Die beschriebene Schockstarre habe er nicht bemerkt, denn die Beschwerdegegnerin 2 sei überhaupt nicht angespannt und ihre Muskeln seien weich gewesen. Auch diese Ausführungen würden jedoch als reine Schutzbehauptungen erscheinen. Sie widersprächen nicht nur den klaren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, sondern ergäben im Lichte seiner früheren Aussagen keinen Sinn, habe er doch in den Befragungen vom 4. Juni 2021 und in seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2022 als Grund für die Ganzkörpermassage Verspannungen der Beschwerdegegnerin 2 am ganzen Körper angegeben. Dass er die bei ihr eingetretene Schockstarre als langjähriger Arzt mit Erfahrung diesbezüglich nicht bemerkt haben wolle, erscheine lebensfremd und unglaubhaft.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er der Beschwerdegegnerin 2 nur habe helfen wollen, weil sie sich eine Massage nicht habe leisten können. Diese Argumentation erscheine absolut nicht nachvollziehbar, da er der Beschwerdegegnerin 2 infolge fehlender Ausbildung als Masseur ohnehin nicht richtig hätte helfen können und er ihr das Geld, das er ihr im Anschluss an die Massage und das Rückenknacksen für den Selbstbehalt der Krankenkasse übergeben habe, für eine professionelle Massage hätte geben können. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass es mehr als unüblich erscheine, wenn ein Arzt seinen Patienten den Selbstbehalt in bar aushändige (erstinstanzliches Urteil E. II.3.4.3 S. 25 ff., kantonale Akten, act. 50).
Die Erstinstanz erwog sodann, aufgrund der vorangegangenen Ausführungen sei insgesamt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Rahmengeschehens widersprüchlich seien. Hinsichtlich des Kerngeschehens würden die Aussagen detailarm erscheinen und sich grundsätzlich auf pauschale Bestreitungen beschränken. Dementsprechend habe dieser zwar mit Bezug auf das Kerngeschehen - mit Ausnahme des von ihm geltend gemachten privaten Treffens - wenig Widersprüche in seinem Aussageverhalten gesetzt; jedoch seien seine diesbezüglichen Ausführungen mit einigen Schutzbehauptungen versehen. Gesamthaft betrachtet würden die Aussagen nicht schlüssig und realitätsfremd erscheinen und seien schwer nachvollziehbar. Schliesslich versuche er, von eigenem Fehlverhalten abzulenken, indem er der Beschwerdegegnerin 2 einerseits vorwerfe, ihr Unbehagen während der Massage nicht kommuniziert zu haben, und diese andererseits als habgierige und psychisch kranke Person darzustellen versuche, die ihn zu Unrecht belaste. Seine Aussagen würden daher wenig glaubhaft erscheinen und vermöchten nicht zu überzeugen (erstinstanzliches Urteil E. II.3.4.4 S. 29, kantonale Akten, act. 50).

2.2.3.5. Die Erstinstanz hielt zum Sachverhaltsteil "Massage" schliesslich als Fazit fest, die detaillierten, konstanten und glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die teilweise vom Beschwerdeführer bestätigt (Herunterziehen der Unterhose; Übergabe von Fr. 200.--) und teilweise durch objektive Beweismittel gestützt (WhatsApp-Chatverlauf; Wein in der Praxis) würden, vermöchten zu überzeugen. Im Gegensatz dazu würden die mit Bezug auf das Kerngeschehen pauschal gehaltenen und mit Schutzbehauptungen behafteten Aussagen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft erscheinen. Somit sei auf die überzeugenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der Massage abzustellen. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten (erstinstanzliches Urteil E. II.3.5 S. 29, kantonale Akten, act. 50).

2.2.3.6. In der Folge tätigte die Erstinstanz Ausführungen zum Sachverhaltsteil "Rückenknacksen". Sie erwog, die Beschwerdegegnerin 2 habe in allen Befragungen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sie von hinten umfasst und zu sich hingezogen habe, was auch von diesem bestätigt worden sei. Nicht bestritten habe dieser sodann, dass er zwei Anläufe für das Rückenknacksen benötigt habe. In der polizeilichen Einvernahme habe die Beschwerdegegnerin 2 angegeben, dass er sie unter dem T-Shirt an den Brüsten angefasst habe. Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme habe sie dann erklärt, dass er sie über dem T-Shirt an den Brüsten berührt habe. Auf Vorhalt des Bildes, wonach ersichtlich sei, dass man beim Rückenknacksen an den Ellenbogen hochgehoben werde, habe die Beschwerdegegnerin 2 verneint, dass er das Knacksen auf die vorgehaltene Weise vorgenommen gehabt habe. Widerspruchsfrei habe sie in allen Einvernahmen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sie beim Hochheben an den Brüsten angefasst und dabei gemäss ihrem Gefühl ein erigiertes Glied gehabt habe. Dass sie vor Gericht erstmals ausgesagt habe, er habe sie über dem T-Shirt an den Brüsten angefasst, schade der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, denn im Kern - Anfassen an den Brüsten und erigiertes Glied beim Hochheben - habe sie konstant ausgesagt. Bezüglich des erigierten Glieds habe sie anlässlich der gerichtlichen Befragung ausgesagt, dass sie nicht wisse, ob der Beschwerdeführer eine Erektion gehabt habe oder nicht; es habe sich aber so angefühlt und sei für sie widerlich und komisch gewesen. Insgesamt würden damit die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Sachverhalt des Rückenknackens realistisch, schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen. Konstant habe sie zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer sie beim Rückenknacksen an den Brüsten angefasst und sie beim Hochheben sein erigiertes Glied gespürt habe. Ob das Anfassen der Brüste unterhalb oder über dem T-Shirt stattgefunden habe, sei nicht entscheidend, da beides tatbestandsmässig sei (erstinstanzliches Urteil E. II.4.3 S. 30 f., kantonale Akten, act. 50).

2.2.3.7. Sodann würdigte die Erstinstanz die Aussagen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Sachverhaltsteils "Rückenknacksen". Sie erwog, der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er die Beschwerdegegnerin 2 lege artis "geknackst" habe, indem er sie an den Unterarmen/Ellenbogen hochgehoben habe. Er habe in allen Befragungen bestritten, ihr beim Ausführen an die Brüste gefasst zu haben. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3. Mai 2022 habe er dazu ausgeführt, dass er beim Rückenknacksen gar nicht an die Brüste komme. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 2 mit einem Hemd bekleidet gewesen. Weiter habe er in Abrede gestellt, im Moment, als er diese hochgehoben habe, ein erigiertes Glied gehabt zu haben. Die Erstinstanz gelangte zum Schluss, die Aussagen, das Rückenknacksen sei kunstgerecht ausgeführt worden, würden nur bedingt glaubhaft erscheinen, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, ein derartiges Knacksen nur selten - "vielleicht zwei bis drei Mal" - durchgeführt zu haben, und dass das Knacksen beim ersten Mal nicht funktioniert habe, weshalb er zwei Anläufe dafür gebraucht habe. Seine Aussagen, es sei ergonomisch nicht möglich, die Brüste beim Rückenknacksen zu berühren, und die Beschwerdegegnerin 2 sei mit einem Hemd bekleidet gewesen, seien als Schutzbehauptungen zu werten. Es sei durchaus möglich, dass jemand, der hinter einer Person stehe, die ihre Arme vor der Brust überkreuzt und ihre Hände auf ihre Schultern gelegt habe, mit seinen Händen unter den Armen dieser Person an deren Brüste greife und sie hochhebe. Andererseits könne man Brüste auch über der Kleidung (vorliegend Hemd) berühren. Auch seine Aussage, wonach er sich bei der Ausführung der Übung habe konzentrieren müssen und andere Sorgen gehabt habe, als "irgendwelche Glieder" erigieren zu lassen, sei als reine Schutzbehauptung zu taxieren, müsse er als Arzt doch wissen, dass eine Erektion auch spontan entstehen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Rückenknacksen im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers zu überzeugen vermöchten, weshalb diesbezüglich von deren Sachdarstellung auszugehen sei, wobei allerdings der Anklagesachverhalt insofern zugunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren sei, dass dieser ihr über dem T-Shirt an die Brüste gefasst habe (erstinstanzliches Urteil E. II.4.4 S. 31 f., kantonale Akten, act. 50).

2.2.3.8. Die Vorinstanz fasste schliesslich als Fazit zusammen, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sei der Sachverhalt gemäss Anklage sowohl bezüglich der Massage (die Beschwerdegegnerin 2 sei mit dem Massieren ab dem Rücken, insbesondere des Gesässes, den Oberschenkeln und der Berührung der Schamlippen sowie dem Aus- bzw. Herunterziehen der Unterhose nicht einverstanden gewesen) als auch bezüglich des Rückenknackens (Anfassen der Brüste über dem T-Shirt mit erigiertem Glied) erstellt. Nicht erstellt sei hingegen das Berühren der Brüste unterhalb des T-Shirts beim Rückenknacken (erstinstanzliches Urteil E. II.5.

S. 32, kantonale Akten, act. 50).

2.2.4. In der Folge tätigt die Vorinstanz selbst Ausführungen zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe beim Massieren der Oberschenkelrück- und -innenseiten die Schamlippen mit beiden Daumen berührt. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe die Depositionen der Beschwerdegegnerin 2 in diesem Punkt als unglaubhaft erachtet und wolle in deren Aussagen diverse Widersprüche ausmachen. Diesbezüglich habe die Erstinstanz zutreffend gefolgert, dass die Beschwerdegegnerin 2 in sämtlichen protokollarischen Einvernahmen konstant und nachvollziehbar ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe sie im Intimbereich/an den Schamlippen berührt, in ihre Vagina eingedrungen sei er jedoch nicht. Die Ausführungen würden auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Auf Mehrbelastungen und Übertreibungen habe die Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Ihre Ausführungen in diesem Punkt seien konstant, lebensnah und nachvollziehbar. Zutreffend sei, dass die Ausführungen zum eigentlichen Kerngeschehen der Massage bzw. zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Schamlippen der Beschwerdegegnerin 2 berührt habe, weder widersprüchlich seien, noch andere deutliche Lügensignale aufweisen würden. Relevante Widersprüche seien in ihren Depositionen in diesem Punkt nicht auszumachen. Darüber hinaus würden sich ihre Aussagen, wie dies bereits die Erstinstanz ausgeführt habe, insgesamt als glaubhaft erweisen, habe diese doch auf Mehrbelastungen und Übertreibungen verzichtet, das Geschehene ohne wesentliche Strukturunterbrüche und Unstimmigkeiten sowie ohne ihre eigene Naivität zu negieren oder zu beschönigen geschildert. Zuzustimmen sei der Vorinstanz auch in ihrem Schluss, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers detailarm und pauschal gehalten seien und er darüber hinaus mehrfach versucht habe, von seinem eigenen Fehlverhalten abzulenken oder die Beschwerdegegnerin 2 schlecht zu machen, indem er ihr Habgier oder Bereicherungsabsicht als Motiv für eine falsche Anschuldigung vorwerfe oder ihr eine psychische Erkrankung oder eine fehlende oder falsche Kommunikation unterstelle. Mit der Erstinstanz seien die Aussagen des Beschwerdeführers folglich als Schutzbehauptungen und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Was das Berühren der Schamlippen betreffe, sei auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen. Der Sachverhalt sei in diesem Punkt anklagegemäss erstellt (angefochtenes Urteil E. II.1.7 S. 11 f.).

2.2.5. Sodann macht die Vorinstanz Ausführungen zur Natur des Treffens der Beteiligten und einer allfälligen Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2. Sie gelangt nach mehrseitigen Erwägungen zusammengefasst zum Schluss, zumindest der Beschwerdegegnerin 2 sei es stets um einen Arzttermin gegangen und von einer Einwilligung durch sie könne ausschliesslich in Bezug auf die Nackenmassage die Rede sein. Eine Ganzkörpermassage sei nicht Thema gewesen. Selbst eine Einwilligung in eine Ganzkörpermassage umfasse auf keinen Fall eine Einwilligung in das Ausziehen des Slips und das Berühren des Intimbereichs (angefochtenes Urteil E. II.1.8.1 ff. S. 13 ff.).

2.2.6. Zum Bestehen einer Schockstarre führt die Vorinstanz aus, es sei auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer ihr ohne Einverständnis den Slip ausgezogen habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe diesbezüglich äusserst lebensnah und plastisch geschildert, der Beschwerdeführer habe ihr einfach die Unterhose ausgezogen, nachdem er ihr "Fudi" massiert habe. Sie sei dagelegen und habe gewusst, dass sie nun aufpassen und sich wehren müsse, aber sie sei wie erstarrt gewesen und habe keinen Ton herausgebracht; er habe sie nicht gefragt oder ihr gesagt, dass er ihr die Unterhose ausziehen werde. Weiter habe sie einleuchtend und lebensnah beschrieben, wie sie bereits die Massage am Gesäss als "grusig" empfunden habe, jedoch wie erstarrt gewesen sei und für sie das Ausziehen der Unterhose sicher nicht zu einer Ganzkörpermassage gehört habe. Auf diese Aussagen könne abgestellt werden. Demgegenüber habe bereits die Erstinstanz zutreffend festgehalten, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe ihr auf Nachfrage hin die Unterhose ausgezogen, damit diese nicht mit Creme verschmutzt werde, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auf diese erstinstanzlichen Erwägungen könne verwiesen werden. Genauso wolle der Beschwerdeführer Glauben machen, eine Schockstarre habe es nicht gegeben, weil er eine solche als Notfallarzt ohne Weiteres hätte bemerken müssen. Ihm sei insofern zuzustimmen, als er als Arzt eine Schockstarre hätte erkennen können. Aus dem Umstand, dass er dies gerade nicht erkannt habe oder nicht habe erkennen wollen, lasse sich hingegen nicht schliessen, dass eine solche nicht vorgelegen habe. Es sei vielmehr auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen, die glaubhaft und nachvollziehbar von einer Schockstarre berichtet habe. Der Einwand, wonach diese das Wort "Schockstarre" nur von der öffentlichen Diskussion um das Sexualstrafrecht kenne, ziele ins Leere. Sie habe sich alleine in der menschenleeren Arztpraxis befunden und sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr Arzt entsprechend gehandelt habe. Ihr Angstzustand und damit einhergehend ihre Schockstarre seien, wie bereits ausgeführt, einleuchtend und lebensnah. Zusammenfassend sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Behandlungstermins vom 25. August 2020 vorgeschlagen habe, die Beschwerdegegnerin 2 am Nacken zu massieren und stattdessen eine Ganzkörpermassage vorgenommen habe. Dabei habe er ihr ohne Zustimmung den Slip ausgezogen, was bei ihr eine Schockstarre ausgelöst habe, so dass sie sich dagegen und gegen die später erfolgten Berührungen ihrer Schamlippen nicht habe zur Wehr setzen können (angefochtenes Urteil E. II.1.8.6 f. S. 16 f.).

2.2.7. Betreffend den Sachverhalt des "Rückenknackens" erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durchwegs bestritten, die Beschwerdegegnerin 2 an den Brüsten angefasst zu haben. Diesbezüglich habe die Erstinstanz nachvollziehbar erwogen, weshalb beide Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb ein Berühren der Brüste nicht stattgefunden habe, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Einerseits sei es entgegen dessen Darstellung ergonomisch durchaus möglich, beim erwähnten Vorgang die Brüste zu berühren, und andererseits sei auch ein Berühren über der Kleidung möglich, weshalb seine Aussage, die Beschwerdegegnerin 2 sei mit einem Hemd bekleidet gewesen, nicht gegen die Darstellungen derselben spreche. Die Erstinstanz habe zudem ausgeführt, weshalb die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft einzustufen seien, obschon sie hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer ihr unter das Hemd gefasst oder sie über den Kleidern berührt habe, unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auf diese nachvollziehbaren und vollständigen Erwägungen der Erstinstanz könne verwiesen werden. Insbesondere sei ihr zuzustimmen, dass ein Berühren der Brüste beim Vorgang des Rückenknackens, wie es der Beschwerdeführer zwei Mal vorgenommen habe, sehr wohl möglich sei. Mit der Erstinstanz seien dessen Einwendungen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und es sei auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb sie in diesem untergeordneten Punkt nicht hätte tatsächlich Erlebtes berichten sollen, nachdem sie bereits glaubhaft einen vorangegangenen, schwereren und deutlich unangenehmeren Vorfall geschildert habe. Eine falsche Anschuldigung in diesem Punkt mache denn auch keinerlei Sinn. Ihr sei zu glauben. Dies gelte auch für ihre Darstellung, wonach sie dabei das erigierte Glied des Beschwerdeführers gespürt habe. Es handle sich dabei um eine spezifische und lebensnahe Schilderung, wohingegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich konzentrieren müssen und andere Sorgen gehabt, als sein Glied erigieren zu lassen, im Lichte der vorstehenden Erwägungen geradezu grotesk wirken würden. Insgesamt erweise sich der Anklagesachverhalt betreffend das Rückenknacksen als erstellt. Erstellt sei dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 über der Kleidung an die Brüste gefasst und diese dabei sein erigiertes Glied gespürt habe (angefochtenes Urteil E. II.1.9 S. 17 ff.).

2.2.8. Zur rechtlichen Würdigung erwägt die Vorinstanz zusammengefasst und soweit vorliegend relevant, eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von aArt. 191 StGB könne sich daraus ergeben, dass das Opfer aufgrund seiner besonderen Körperlage die Handlungen des Täters nicht erkennen könne. Dabei sei ausschlaggebend, dass eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung abhänge. Falle aufgrund der Behandlungsposition das Sehen weg, so verbleibe als anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Empfinden. Das bedeute nichts anderes, als dass ein Opfer erst reagieren könne, wenn der Täter bereits im Begriff sei, es zu missbrauchen. Das gelte auch in der vorliegenden Konstellation. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht in der Lage gewesen, den Übergriff des Beschwerdeführers zu erkennen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Als dieser sie während der Massage an den Schamlippen berührt habe, sei sie bäuchlings auf der Behandlungsliege gelegen, er habe seitlich zu bzw. hinter ihr gestanden. Ihr Sichtfeld und ihre Bewegungsfreiheit seien aufgrund der Position eingeschränkt gewesen. Sie habe somit nicht erkennen können, welche Handlungen er vornehme, sondern habe die Berührung ihrer Schamlippen erst wahrgenommen, als diese bereits erfolgt seien. Die Erstinstanz habe daher zu Recht auf eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit geschlossen. An dieser Schlussfolgerung ändere nichts, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 zunächst den Slip ausgezogen habe. Seine Handlungen seien unmittelbar nacheinander ohne zeitlichen Unterbruch erfolgt. Die Beschwerdegegnerin 2 sei auch nach dem Ausziehen der Unterhose auf dem Bauch gelegen und habe nicht erkennen können, was mit ihr geschehe. In dieser Position und im Vertrauen darauf, dass die Massage ihre sexuelle Integrität nicht verletze, sei sie ihm nach wie vor und erst recht ausgeliefert gewesen. Sie habe auf eine fachgerechte Behandlung vertrauen dürfen und nicht mit sexuellen Übergriffen rechnen müssen. Ihre Aussagen würden denn auch aufzeigen, dass sie aufgrund des Übergriffs in eine Art Schockstarre verfallen sei, einerseits weil sie darauf in keiner Weise vorbereitet gewesen sei, andererseits da sie aufgrund des Vertrauensverhältnisses darauf habe vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer sich nicht übergriffig verhalten werde. Dass sie sich nach erfolgtem Übergriff nicht unverzüglich gewehrt und die Massage abgebrochen habe, sei für die Frage der Widerstandsunfähigkeit nicht von Bedeutung und vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Dieser habe die sexuellen Handlungen anlässlich einer ärztlichen Behandlung vorgenommen, und es sei offensichtlich und zweifellos auch ihm bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 in einer solchen Situation nicht mit sexuellen Handlungen gerechnet habe und damit nicht einverstanden gewesen sei. Für ihn sei zudem ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 in dieser Position nicht in der Lage gewesen sei, den Übergriff zu erkennen und sich dagegen noch vor dem Eingriff zur Wehr zu setzen. Ebenso müsse ihm bewusst gewesen sein, dass sie seiner Behandlung Vertrauen entgegengebracht habe. Er habe die Widerstandsunfähigkeit erkannt und die Situation bewusst ausgenutzt. Der Tatbestand sei damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschwerdeführer wegen Schändung schuldig zu sprechen sei (angefochtenes Urteil E. II.2.3.2 ff. S. 20 f.).

2.2.9. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexueller Belästigung führt die Vorinstanz aus, es könne vollumfänglich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden, die ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe eine tätliche Belästigung vorgenommen, indem er die Brüste der Beschwerdegegnerin 2 überraschend angetastet habe und dieser Belästigung eine sexuelle Bedeutung zukomme, da sein Glied dabei erigiert gewesen sei, wobei er vorsätzlich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei der sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. II.2.4 S. 21 f.).

2.3.

2.3.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 geltenden Fassung; AS 2024 27) erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als im Sinne von aArt. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung bzw. schweren psychischen Defekten, starker Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist (BGE 148 IV 329 E. 3.2; 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a; je mit Hinweisen). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 148 IV 329 E. 3.2; 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (zum Ganzen: Urteile 6B_1074/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1; 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen).
aArt. 191 StGB stellt den Missbraucheiner vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe. Das Unvermögen, frei über seine Beteiligung an einer konkreten sexuellen Handlung zu entscheiden und Zustimmung oder Ablehnung zu artikulieren, begründet dann eine Wehrlosigkeit im Sinne von aArt. 191 StGB, wenn dieses Defizit auf eine unabhängig von den Umständen des Sexualkontakts bestehende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Abwehr zurückzuführen ist. Hingegen ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, wenn die fehlende Abwehr auf andere Hindernisse beim Finden oder Betätigen des Willens betreffend den Sexualkontakt zurückzuführen ist, d.h. wenn etwa ein Irrtum über die Natur der (sexuellen) Handlung vorliegt oder eine unvermittelt mit einem Übergriff konfrontierte Person allein aufgrund des Überraschungseffekts nicht rechtzeitig reagieren kann (BGE 148 IV 329 E. 5.2 f. mit Hinweisen; siehe auch Urteile 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 5.3.2; 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 I 295).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV;
Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 234 E. 3.4; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür E. 2.3.4). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

2.3.2. Gemäss aArt. 198 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 in Kraft stehenden Fassung) macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss aArt. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern, oder Umarmungen (BGE 137 IV 263 E. 3.1; Urteile 6B_165/2026 vom 20. April 2026 E. 4.2; 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 5.3.3; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).

2.3.3. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; Urteil 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 1.2).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1
E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_709/2025 vom 3. Juni 2026 E. 5.2.2; 6B_378/2025 vom
18. März 2026 E. 2.3.2; 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.2.1).

2.3.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 V 366 E. 3.3). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_42/2026 vom 22. Juni 2026 E. 3.3; 6B_675/2025 vom 27. Februar 2026 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.3.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar (Urteile 6B_558/2025 vom 7. April 2026 E. 3.2.4; 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.2; 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; Urteile 6B_558/2025 vom

7. April 2026 E. 3.2.4; 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.2; 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.3.3). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (Urteile 6B_558/2025 vom 7. April 2026 E. 3.2.4; 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.2; 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026
E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Für die Wahrheitsfindung ist in der Aussagepsychologie die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 534 E. 2.3 und dort insbesondere E. 2.3.3). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.2; 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 7B_1052/2023 vom
26. Mai 2025 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durc h eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit eines Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_300/2024 vom
26. Februar 2026 E. 1.2.2; 7B_766/2023 vom 14. August 2025
E. 2.2.3; 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.2). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.2; 7B_766/2023 vom 14. Au gust 2025 E. 2.2.3; 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.2).

2.3.6. Das Gericht würdigt auch Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Art. 189 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114

E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteil 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2).
Ein Privatgutachten hat demgegenüber nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Es bildet bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität eines Beweismittels kommt ihm nicht zu. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen (vgl. Art. 189 lit. b StPO) oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 3.4.2; 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2).

2.3.7. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür

(Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1.

2.4.1.1. Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, Art. 82 Abs. 4 StPO sei verletzt. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines "Vier-Augen-Delikts" entgegen dem Beschwerdeführer nicht bedeutet, das Berufungsgericht könne im Rahmen seiner Urteilsbegründung nicht auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweisen. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Berufungsgericht nicht davon, eine eigene Prüfung und Beurteilung vorzunehmen. Es ermöglicht ihm, auf die Erwägungen der Erstinstanz zu verweisen, sofern es im Rahmen seiner eigenen Prüfung zum Schluss gelangt, dass diese zutreffend sind, es diesen also beipflichtet (vgl.

E. 2.3.3 oben). Es zeigt damit auf, dass es nach eigener Prüfung der Angelegenheit zum (zulässigen) Schluss gelangt ist, dass die entsprechenden erstinstanzlichen Erwägungen keiner oder nur punktueller Ergänzungen und Korrekturen bedürfen. Inwiefern und weshalb in einer derartigen Konstellation per se eine Verletzung des Prinzips der "double instance" vorliegen würde oder weshalb die Regelung von Art. 82 Abs. 4 StPO bei "Vier-Augen-Delikten" nicht zur Anwendung gelangen dürfte, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich. Dass das zweitinstanzliche Urteil dabei im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil zu lesen ist, ist eine logische Folge von Verweisen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO. Dieser Beizug des erstinstanzlichen Urteils ist den Verfahrensparteien ohne Weiteres zumutbar. Hinzu kommt, dass Aktenkenntnis (insbesondere der Prozessgeschichte, der Anklage, des erstinstanzlichen Urteils und der zentralen Zeugenaussagen) durch die Verteidigung im Berufungsverfahren vorausgesetzt werden darf. Für die Zulässigkeit solcher Verweise spricht nebst der expliziten Gesetzesgrundlage in Art. 82
Abs. 4 StPO, dass dies - in Fällen wie dem vorliegenden -ermöglicht, die zweitinstanzliche Urteilsbegründung auf das Wesentliche zu beschränken und das Berufungsurteil nicht zusätzlich zu überladen (vgl. Urteil 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.3.1). Vorliegend umfasste die erstinstanzliche Aussagewürdigung knapp 16 Seiten, die vorinstanzlichen Präzisierungen deren sieben. Damit ist auch mit Blick auf die Länge der erst- und vorinstanzlichen Erwägungen nicht ersichtlich, inwiefern Art. 82 Abs. 4 StPO verletzt wäre. Entgegen dem Beschwerdeführer kann denn auch keine Rede davon sein, die Vorinstanz verunmögliche mit ihrer Verweisungstechnik ihm oder dem Bundesgericht, die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu identifizieren. Vielmehr lassen sich diese - wie aus E. 2.2.1 ff. oben hervorgeht - rechtsgenügend und ohne unzumutbaren Aufwand eruieren. Dass die Vorinstanz als Berufungsgericht von der Möglichkeit der Verweisung nach Art. 82 Abs. 4 StPO Gebrauch macht, bedeutet entgegen dem Beschwerdeführer ebenso wenig, dass sie ihre Kognition unzulässigerweise beschränken bzw. Art. 398 Abs. 2 oder 3 StPO verletzen würde.

2.4.1.2. Eine andere Frage ist demgegenüber, ob die Vorinstanz mit ihren Verweisen ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Vorbringen verletzt. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Verweis auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren vor, sich mit seiner Kritik nicht auseinandergesetzt zu haben, sondern nur seine vor Erstinstanz vorgebrachte Kritik zu diskutieren. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Berufungserklärung explizit und vollumfänglich auf sein Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwies (Berufungserklärung vom 2. Mai 2023, kantonale Akten, act. 52). Die im Berufungsverfahren über diesen Verweis hinaus erhobene Kritik erschöpft sich im Wesentlichen darin, mit Verweis auf die aussagepsychologische Stellungnahme vom 28. Juni 2024 zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aufzuzeigen, dass sich der Sachverhalt im Kerngeschehen anders zugetragen haben soll, als dies die Beschwerdegegnerin 2 schilderte und die Erstinstanz feststellte. So ergibt sich aus den Stellen des vorinstanzlichen Plädoyers, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitiert, dass er im Hauptpunkt die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 beanstandete. Seine diesbezügliche Kritik begründete er mit Verweis auf verschiedene Aspekte der Aussagen und des Aussageverhaltens der Beschwerdegegnerin 2; so seien beispielsweise deren Aussagen unter dem Aspekt der Logik des Ablaufs und der Einschätzung der Situation deutlich weniger überzeugend, sie stelle das entscheidende Detail bezüglich des Anfassens im Intimbereich bei jeder Aussage anders dar, und auch bei einer Motivationsanalyse kämen Zweifel an der Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen auf (zum Ganzen: Plädoyernotizen zur Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2024 Ziff. 22, 23, 24 f., kantonale Akten,

act. 69). Darüber hinaus erklärte er, gestützt auf die aussagepsychologische Stellungnahme (kantonale Akten, act. 64) seien Mängel hinsichtlich Erhebung und Würdigung der Beweise festgestellt worden und eine aussagepsychologische Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 sei unerlässlich (Plädoyernotizen zur Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2024 Ziff. 4-6, kantonale Akten, act. 69; ferner Anträge auf Beweisergänzung vom 3. Juli 2024, kantonale Akten, act. 63). Unter Berücksichtigung dieses Hauptkritikpunkts und der vor Vorinstanz hierzu vorgetragenen Begründung ist indes entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Begründungspflicht oder von Art. 112 BGG zu erkennen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich, wie gesehen bundesrechtskonform, auf die erstinstanzlichen Erwägungen und ergänzt diese punktuell. Unter Berücksichtigung dieses Vorgehens und der entsprechenden Erwägungen, namentlich der Ergänzungen, (E. 2.2.2 ff. oben) erhellt klar, dass sich die Vorinstanz mit der Kritik des Beschwerdeführers - mithin der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen - auseinandersetzt. Dass sie sich für den Aufbau ihres eigenen Urteils an jenem des erstinstanzlichen Urteils bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen orientiert und daher verschiedentlich auf die Erstinstanz verweist, schadet dem nicht. Entgegen dem Beschwerdeführer verletzt die Vorinstanz die Begründungspflicht bzw. Art. 112 BGG auch nicht dadurch, dass sie in Bezug auf die Aussagewürdigung "keine eigene Methodenwahl" gemäss wissenschaftlichem Methodenstandard der Aussagepsychologie vornimmt. Die Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner diesbezüglichen Argumentation stützt, bezieht sich auf die Wahl der Begutachtung bzw. die Gutachtensmethode bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, nicht auf die Aussagewürdigung durch das Gericht (vgl. nebst dem von ihm zitierten Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3 auch BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026
E. 6.6.1; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.5.2).
Schliesslich erkennt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs und von Art. 112 BGG in der Art und Weise, wie die Vorinstanz die Beweisanträge ablehnt, die er gestützt auf die aussagepsychologische Stellungnahme vom 28. Juni 2024 stellte. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, aus dem Parteigutachten gehe nicht hervor, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 eine schwere psychische Störung oder eine Fremdbeeinflussung vorgelegen habe, weswegen keine weiteren Beweise erhoben werden müssten (E. 2.2.2 oben). Damit bringt sie zum Ausdruck, dass auch die in der aussagepsychologischen Stellungnahme gezogenen Schlüsse eine sachverständige Begutachtung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, nicht zu rechtfertigen vermögen. Zwar mag die Begründung knapp und eine vertieftere, explizitere Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Schlussfolgerungen im Privatgutachten wünschenswert erscheinen. Mit Blick auf die Rechtsprechung, die Anforderungen der Begründungspflicht und Art. 112 BGG sowie die eingehende Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erweist sich die vorinstanzliche Begründung entsprechend als gerade noch rechtsgenügend. Dies gilt umso mehr, als sie gemäss ihrem zutreffenden Hinweis nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte (vgl. E. 2.3.3 oben). Ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung demgegenüber willkürlich ist, wie der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Abweisung seiner Beweisanträge bzw. die aussagepsychologische Stellungnahme ausführt, ist nachfolgend zu prüfen (E. 2.4.2 sogleich).

2.4.2.

2.4.2.1. Sodann ist auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung einzugehen.

2.4.2.2. Einleitend ist mit Blick auf die umfangreichen Erwägungen

(E. 2.2 oben) festzuh alten, dass die Vor- respektive Erstinstanz, auf welche Erstere verweist, eine ausführliche, nachvollziehbare, sorgfältige und minutiöse Beweiswürdigung vornimmt. Miteinbezogen werden nebst den verschiedenen Aussagen der Beteiligten ebenfalls die Umstände der Aussagen. So macht die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz wie dargelegt zulässig verweist, betreffend beide Sachverhaltsteile ("Massage" und "Rückenknacksen") jeweils für das Nebengeschehen und das Kerngeschehen eine eigenständige, vertiefte Würdigung, wobei sie in der Folge ebenso das Nachtatverhalten berücksichtigt. Durch diese separaten Würdigungsteile gelangt sie schliesslich zu einem Gesamtbild hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, das insgesamt stimmig und nachvollziehbar erscheint. Betreffend die Beschwerdegegnerin 2 legt die Vorinstanz mit Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz detailliert und sorgfältig dar, weshalb sie in der vorliegenden Konstellation zum Schluss gelangt, für beide Sachverhaltsteile "Massage" und "Rückenknacksen" sei von den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 auszugehen und der Anklagesachverhalt damit mit einer Ausnahme erstellt. In der Würdigung werden auch Aussagen anlässlich verschiedener Einvernahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Verfahrens berücksichtigt. Darüber hinaus werden auch die Aussagen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers eingehend gewürdigt. Entgegen dessen Kritik ist ein derartiges Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden; auch bei einem "Vier-Augen-Delikt" hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Aussagen und das Aussageverhalten der beschuldigten Person zu berücksichtigen und zu würdigen (vgl. zur freien Beweiswürdigung Urteil 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.2). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, er müsse als beschuldigte Person weder detailreich noch differenziert bestreiten und habe das Recht, ganz zu schweigen. Das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person bedeutet nicht, dass gegebenenfalls von ihr getätigte Aussagen nicht gewürdigt werden dürften. Gemäss ständiger Rechtsprechung wäre sogar nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. Urteil 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

2.4.2.3. Was die Würdigung der jeweiligen Aussagen und des Aussageverhaltens angeht, ist in den vor- und erstinstanzlichen Erwägungen entgegen dem Beschwerdeführer keine Willkür zu erkennen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen denn auch nur sehr selektiv auseinander, da er sich - zu Unrecht - auf den Standpunkt stellt, die massgebenden Erwägungen seien aufgrund einer Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO nicht festzustellen. Im Übrigen stellt er den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Würdigung der Aussagen und des Aussageverhaltens der Beschwerdegegnerin 2 lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber und verliert sich in appellatorischer Kritik.

Das Gesagte gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung rügt, die Beschwerdegegnerin 2 habe zum Kerngeschehen in allen Aussagen konstant sowie widerspruchsfrei ausgesagt, und hierfür auf die polizeiliche Einvernahme vom 4. September 2020 verweist. Die einvernehmende Polizistin schilderte darin zu Beginn den bisherigen Verfahrensgang und erwähnte dabei unter anderem, die Beschwerdegegnerin 2 habe anlässlich des Telefonats angegeben, der Beschwerdeführer habe sie oberflächlich an Brüsten und Gesäss angefasst. Nach dieser längeren Einleitung fragte sie die Beschwerdegegnerin 2, ob dies so korrekt zusammengefasst sei, was diese mit "Ja" beantwortete (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4. September 2020 S. 1, kantonale Akten, act. 5/8). Soweit der Beschwerdeführer aus dieser singulären Kurzantwort fehlende Konstanz bezüglich der Aussagen zum Kerngeschehen ableiten und der Vorinstanz Willkür vorwerfen will, ist ihm nicht zu folgen. Zum einen setzt er sich nicht mit der ausführlichen vor- bzw. erstinstanzlichen Würdigung des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdegegnerin 2 auseinander. Zum anderen handelt es sich - wie die Erstinstanz auch bezugnehmend auf den anschliessenden Polizeirapport vom 26. August 2020 ausführt - bei der einleitend erwähnten Aussage lediglich um eine sinngemäss wiedergegebene Aussage anlässlich eines Telefonats mit einer anderen Polizistin, wobei unklar bleibt, wie genau dieses effektive Telefonat verlief und was genau die Beschwerdegegnerin 2 dabei sagte.
Darüber hinaus argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz schliesse mit der Erstinstanz willkürlich darauf, es sei nur eine Nackenmassage vereinbart gewesen und die Beschwerdegegnerin 2 habe nie in eine Ganzkörper-, sondern lediglich in eine Nackenmassage eingewilligt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass dieser Umstand für die Schuldsprüche bzw. das Ergebnis entgegen seiner Ansicht nicht von entscheidender Relevanz ist. Die Vorinstanz erwägt in dieser Hinsicht nämlich unter anderem, dass eine Einwilligung in eine Ganzkörpermassage auf keinen Fall eine Einwilligung in das Ausziehen des Slips und das Berühren des Intimbereichs umfassen würde (E. 2.2.5 oben). Auf diesen Schluss geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er belässt es dabei, aufzuzeigen, weshalb seiner Ansicht nach bereits vorab eine Ganzkörpermassage vereinbart worden sei.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe schlüssig aufgezeigt, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Zeitpunkt des Ausziehens ihrer Hose und den Zeitpunkt des Schockstarreneintritts zwingend zu schliessen wäre, dass die Schockstarre bereits vor dem Hinlegen eingetreten wäre und die Massage begonnen hätte. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nämlich wiederholt geschildert, sie sei in eine Schockstarre verfallen, als der Beschwerdeführer ihr die Hose ausgezogen habe. Dass die Beschwerdegegnerin 2 einen Schockstarreneintritt vor dem Hinlegen nie behauptet habe, deute darauf hin, dass sie gar keine solche erlitten und ihre Geschichte dazu frei erfunden habe. Mit dieser Kritik setzt sich der Beschwerdeführer erneut nur ausgewählt mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er beschränkt sich bei seiner Rüge auf den Zeitpunkt des Eintritts der Schockstarre. Dabei übersieht er, dass die Vor- bzw. die Erstinstanz dargelegt hat, entgegen seiner Argumentation erscheine der genaue Eintrittszeitpunkt der Schockstarre nicht relevant, da der Übergang während der Massage von einem blossen Unwohlfühlen zur lähmenden Schockstarre fliessend sei und der genaue Eintritt vom Opfer nicht identifiziert werden könne (E. 2.2.3.3). Mit den weiteren Ausführungen der Vor- und Erstinstanz, weshalb die Schilderungen, der Beschwerdegegnerin 2 betreffend die Schockstarre lebensnah, plastisch, nachvollziehbar und deshalb glaubhaft sind (vgl. hierzu E. 2.2.6 oben), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Schliesslich erkennt der Beschwerdeführer betreffend den Sachverhaltsteil "Rückenknacksen" Willkür, da ein Hochheben an den Brüsten, wie es die Beschwerdegegnerin 2 behaupte, ergonomisch gar nicht möglich sei, was er bei der Staatsanwaltschaft angegeben habe. Auch hiermit vermag er indes keine Willkür aufzuzeigen. Weshalb und wie genau ein Berühren der Brüste unmöglich sein soll, erschliesst sich nicht. Darüber hinaus berücksichtigt die Vor- bzw. die Erstinstanz auch den für den Beschwerdeführer günstigen Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich des Berührens der Brüste über oder unter dem T-Shirt unterschiedlich aussagte. Sie weist diesbezüglich indes überzeugend darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 2 ansonsten im Kern konstant ausgesagt habe, weshalb dies nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ändere.

2.4.2.4. Die umfangreiche, sorgfältige und überzeugende Würdigung betreffend die Beschwerdegegnerin 2 wird sodann ergänzt mit einer ebenso überzeugenden Würdigung betreffend den Beschwerdeführer. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich dieser abermals nur sehr ausgewählt und beschränkt auseinander.

Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers werden seine Aussagen nicht einfach pauschal als Schutzbehauptungen abgetan. Vielmehr wird mit Blick auf teilweise Widersprüche, Inkonsistenzen und spätere Abänderungen der Aussagen hergeleitet, weshalb nicht auf seine, sondern auf die jene der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt wird. So hob die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, bspw. hervor, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen zunächst bestritten habe, der Beschwerdegegnerin 2 Wein angeboten zu haben und seine dahingehende Aussage erst geändert habe, als im Rahmen der Hausdurchsuchung seiner Praxis Wein gefunden worden sei
(E. 2.2.3.4 oben). Weiter stufte sie die Behauptung, die Massage sei in privatem Rahmen erfolgt, unter anderem mit Blick auf seine veränderten Aussagen hinsichtlich der von ihm ursprünglich erwähnten "Grauzone" als Schutzbehauptung ein (E. 2.2.3.4 oben). Auch verwarf sie die Aussagen hinsichtlich der angeblich nicht wahrgenommenen Schockstarre überzeugend; sie wies diesbezüglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer ursprünglich ausgesagt habe, der Grund für die Ganzkörpermassage der Beschwerdegegnerin 2 seien Verspannungen gewesen (E. 2.2.3.4 oben). Zu all diesen Punkten, die eine insgesamt sorgfältige und umfassende, faire Beweiswürdigung belegen, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Schliesslich berücksichtigte die Erstinstanz ebenso, dass sich der Beschwerdeführer zwar in wenig Widersprüche in Bezug auf das Kerngeschehen verstrickte, seine Ausführungen jedoch detailarm erscheinen würden. Das ist unter Willkürgesichtspunkten und mit Blick auf die freie Beweiswürdigung entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3.5 oben und die dort erwähnte Rechtsprechung).
Schliesslich begründet auch die Tatsache, dass die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstützt, ohne diese unmittelbar zur Sache befragt zu haben, mit Blick auf die freie Beweiswürdigung und entgegen dem Beschwerdeführer noch keine Willkür. In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, vor Vorinstanz einen Beweisantrag auf Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 gestellt zu haben, der zu Unrecht abgewiesen oder nicht behandelt worden wäre, oder dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen andere Bundesrechtsvorschriften, namentlich Art. 343 StPO, verletzen würde.

2.4.2.5. Mit Blick auf die ausführliche, sorgfältige und überzeugende Beweiswürdigung verletzt die Vorinstanz schliesslich kein Bundesrecht, noch verfällt sie in Willkür, wenn sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abweist. Entgegen dessen Vorbringen ist bei "Vier-Augen-Delikten" nicht zwingend ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Weiter ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die aussagepsychologische Stellungnahme als Parteigutachten im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.3.6 oben) qualifiziert.

Vorliegend ist trotz der Konklusionen und Ausführungen in der aussagepsychologischen Stellungnahme vom 28. Juni 2024 (kantonale Akten, act. 64) bundesrechtskonform, auf die Einholung eines Gutachtens zu verzichten. Gemäss Rechtsprechung hat das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zu prüfen, ob das Privatgutachten die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens begründet, mithin ob entscheidrelevante Aspekte vertiefter abzuklären oder Zweifel an gewissen Schlussfolgerungen auszuräumen sind (vgl.
BGE 141 IV 369 E. 6.2; vgl. auch oben E. 2.3.6). Ein Privatgutachten hat wie gesehen nicht denselben Stellenwert wie ein von der Untersuchungsbehörde eingeholtes Gutachten. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch, sondern steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden Partei. Vor diesem Hintergrund ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, aus dem Parteigutachten gehe nicht hervor, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 eine schwere psychische Störung oder eine Fremdbeeinflussung vorgelegen habe, weswegen keine weiteren Beweise erhoben werden müssten. Damit zeigt sie implizit auf, dass sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, die eingereichte Stellungnahme gebiete es nicht, weitere Aspekte in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und die Glaubhaftigkeit deren Aussagen vertiefter abzuklären. Sie weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass ihr bei der Prüfung der Frage ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. zur Rechtsprechung hierzu E. 2.3.5 oben). Mit Blick auf diese Punkte und in Anbetracht der umfangreichen sowie insgesamt überzeugenden Beweiswürdigung erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers trotz seiner Hinweise auf die Schlussfolgerungen in der Stellungnahme als unbegründet. Zwar wird darin nach Analyse verschiedener Unterlagen und Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 der Schluss gezogen, insgesamt entstehe kein differenziertes Bild ihrer psychischen Verfassung, sowohl grundsätzlich als auch auf den Ereigniszeitpunkt bezogen. So wird ausgeführt, unklar sei dabei auch, wie sich der von der Beschwerdegegnerin 2 als "Schockstarre" beschriebene Zustand bspw. auf ihre Wahrnehmungsfunktionen ausgewirkt habe. Die Hypothese, ob und falls ja inwiefern psychopathologische Prozesse sowie frühere Gewalterfahrungen sich in der Aussage ausgewirkt und deren Zuverlässigkeit beeinträchtigt haben könnten, sei aufgrund entsprechender Hinweise aus aussagepsychologischer Sicht zwingend zu untersuchen und lasse sich allein gestützt auf die Aktenlage nicht beurteilen (aussagepsychologische Stellungnahme S. 10, kantonale Akten, act. 64). Mit Blick auf die Rechtsprechung, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und den Ermessensspielraum gelingt es dem Beschwerdeführer damit aber nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen oder sonstiges Bundes- oder Konventionsrecht, namentlich Art. 182 StPO oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK, verletzt hätte oder sie in Willkür verfallen wäre.

2.4.2.6. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz sei im Rahmen ihrer Beweiswürdigung respektive Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen, als unbegründet.

2.4.3.

2.4.3.1. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Schändung bringt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht vor, die Vorinstanz stelle in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Massage ausdrücklich "ausserhalb therapeutischen Kontextes" gelegen und sich in einer "Überraschung" erschöpft habe. Damit sei erwiesen, dass er den ärztlichen und therapeutischen Kontext mit ausdrücklichem Hinweis auf seine strafrechtliche Position habe verlassen wollen. Soweit die Vorinstanz dafürhalte, dass es für die Beschwerdegegnerin 2 auch nach seinem Hinweis um eine ärztliche Behandlung gehandelt habe, verfalle sie in Willkür. Darüber hinaus sei eine vollständige Widerstandsunfähigkeit auch bei Annahme eines willkürfreien vorinstanzlichen Sachverhalts nicht gegeben.

2.4.3.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Was er aus seinem Hinweis betreffend das Verlassen des ärztlichen und therapeutischen Kontextes zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich nicht. Soweit er damit darlegen will, dass der Tatbestand bei der Eigenschaft als Privatperson in vorliegender Konstellation andere Voraussetzungen beinhaltet, als wenn er die Handlungen als Arzt vornahm, kann ihm nicht gefolgt werden. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich aArt. 191 StGB verletzt, indem sie den Tatbestand als erfüllt erachtet, ist nicht ersichtlich. Sie führt vielmehr zu Recht aus, die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht in der Lage gewesen, den sexuellen Übergriff des Beschwerdeführers zu erkennen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Dass die Vorinstanz gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2, die überdies in eine Schockstarre verfiel, im Sinne von aArt. 191 StGB bejaht (vgl. im Einzelnen E. 2.2.8 oben), ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen "am Prüfungsprogramm von aArt. 191 StGB" vorbeigeht, wie in der Beschwerde festgehalten wird, und dabei Bundesrecht verletzt, ist ebenfalls nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer nicht dar. Zu den weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen von aArt. 191 StGB äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Weiterungen hierzu erübrigen sich.

2.4.4. Den Schuldspruch wegen sexueller Belästigung beanstandet der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht bzw. über seine bereits vorstehend behandelte Kritik (E. 2.4.1-2.4.3 oben) nicht. Damit hat es sein Bewenden.

2.4.5. Zusammenfassend sind die Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Belästigung zu bestätigen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Tätigkeitsverbot. Er rügt auch diesbezüglich eine Verletzung des Grundsatzes der "double instance" und der Begründungspflicht. Er führt aus, es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher eigener Überlegungen die Vorinstanz auf die Erstinstanz verweise. Darüber hinaus kritisiert er, die Vorinstanz auferlege sich verfassungswidrig und in Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung ein Verbot einer konkreten Einzelfall- und Verhältnismässigkeitsprüfung. Eine solche komme ihr bereits im Lichte von Art. 36 BV zu. Ein Automatismus, der die richterliche Einzelfallprüfung ausschliesse, sei verfassungswidrig. Insbesondere mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV hätte die Vorinstanz eine einzelfallgerechte Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen müssen, im Rahmen derer ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufgrund des leichten Verschuldens als offensichtlich unverhältnismässiger Eingriff und damit unzulässig hätte qualifiziert werden müssen.

3.2. Die Vorinstanz führt hinsichtlich des Tätigkeitsverbots aus, die Erstinstanz habe dessen rechtliche Grundlagen zutreffend dargelegt und nachvollziehbar sowie korrekt festgehalten, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 67 Abs. 4 StGB kein Ermessensspielraum zukomme. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sei zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. Auf diese Erwägungen könne zur unnötigen Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Erstinstanz sei weiter zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 StGB erfüllt seien und habe daher ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet. Dieser Entscheid sei ohne Weiteres zu bestätigen und dem Beschwerdeführer somit lebenslänglich jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit mit direktem Patientenkontakt in der Schweiz zu verbieten (angefochtenes Urteil

E. V.1 f. S. 26).
Die Erstinstanz ihrerseits hielt zusammengefasst fest, die zwingenden Tätigkeitsverbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB seien bei Vorliegen der formellen Voraussetzung der Katalogtat obligatorisch anzuwenden. Einzig bei einem besonders leichten Fall lasse sich gemäss Art. 67 Abs. 4
bis StGB ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn es zur künftigen Deliktsverhinderung nicht notwendig erscheine. Als Gegenausnahme statuiere der Absatz in lit. a jedoch Tatbestände, bei deren Vorliegen in keinem Fall von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden dürfe, auch wenn ein leichtes Verschulden vorliege und eine günstige Prognose bestehe. Das Gesetz belasse dem Gericht keinerlei Spielraum für Ermessensgesichtspunkte. In diesen Fällen gehe das Gesetz von der unwiderlegbaren Vermutung aus, dass es keine leichten Fälle gebe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Schändung sowie eine tätliche sexuelle Belästigung begangen. Die zur Tatzeit volljährige und nicht besonders schutzbedürftige Beschwerdegegnerin 2 sei im Zeitpunkt der Massage widerstandsunfähig gewesen. Einzig für die sexuelle Belästigung könne ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4
bis StGB angenommen werden. Aufgrund der Schändung könne jedoch in keinem Fall von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abgesehen werden. Auch wenn hinter die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit ein Fragezeichen gesetzt werden müsse, bleibe dem Gericht keinerlei Ermessensspielraum und es habe das lebenslängliche Tätigkeitsverbot gemäss Willen des Gesetzgebers zwingend auszusprechen. Dem Beschwerdeführer sei lebenslänglich jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit mit direktem Patientenkontakt in der Schweiz zu verbieten. Demgegenüber stehe es ihm weiterhin offen, seine Lehrtätigkeit als Dozent aufrechtzuerhalten, in der Forschung und im Ausland als Arzt tätig zu sein (erstinstanzliches Urteil E. VIII.2 ff. S. 48-50, kantonale Akten, act. 50).

3.3.

3.3.1. Wird jemand nach aArt. 191 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) wegen Schändung zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 4 alit. a Ziff. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt, sofern er die Straftat begangen hat an einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte.

Gemäss Art. 67 Abs. 4
bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (alit. a [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller Nötigung (aArt. 189), Vergewaltigung (aArt. 190), Schändung (aArt. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), oder (lit. b) gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (ausführlich zu Art. 67 Abs. 4
bis StGB: BGE 149 IV 161 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 67c Abs. 6
bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden.

Sofern keine der vorerwähnten Ausnahmen gegeben ist, ist ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4
bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein

(BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025
E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2). Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis S tGB erfüllt, hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.7 mit Hinweisen).

3.3.2. Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1; Urteil 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.4.2). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106

Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte; vorbehalten bleiben zudem Fälle, in denen die späte Erhebung der Verfassungsrüge gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteile 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.4.2; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.3.3).
Die Erhebung der neuen Rüge darf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.4.2). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (Urteile 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.4.2; 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025
E. 3.3.1; 6B_524/2025 vom 6. August 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Sowohl die Praxi s des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (Urteile 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 3.3.1; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Was die gerügte Verletzung des Grundsatzes der "double instance" und der Begründungspflicht angeht, ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen. Die Vorinstanz entscheidet trotz des Verweises auf die erstinstanzlichen Erwägungen als oberes (kantonales) Gericht mit voller Kognition als Rechtsmittelinstanz; sie zeigt in ihrer Begründung auf, dass sie die erstinstanzlichen Erwägungen einer eigenen Prüfung unterzog. Damit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers Genüge getan. In Bezug auf die Begründungspflicht vermag das angefochtene Urteil auch bezüglich des Tätigkeitsverbots den Anforderungen (vgl. E. 2.3.3 oben) ohne Weiteres zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte das Urteil denn auch sachgerecht anfechten.

3.4.2. Soweit ersichtlich thematisiert der Beschwerdeführer die gegen das Tätigkeitsverbot erhobenen Rügen erstmals vor Bundesgericht. Seine Rügen lassen sich gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht beurteilen. Es finden sich weder im angefochtenen Urteil noch in den einschlägigen Erwägungen der Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, Sachverhaltselemente, um die Rügen konkret beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer behauptet sodann nicht, er habe seine Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben und die Vorinstanz habe diese zu Unrecht nicht behandelt. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Plädoyernotizen zur Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2024, kantonale Akten, act. 69). Seine (neuen) Vorbringen basieren nach dem Gesagten nicht auf Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Bereits aus diesem Grund ist auf die entsprechenden Rügen nicht weiter einzugehen (vgl. E. 3.3.2 oben).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise ausführt, das ausgesprochene Tätigkeitsverbot würde gestützt auf das festgestellte leichte Verschulden einen offensichtlich unverhältnismässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit darstellen. Dabei legt er nicht dar, inwiefern, weshalb und aufgrund welcher konkreten Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Existenz das Tätigkeitsverbot gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossen würde. Um den qualifizierten Begründungsanforderungen zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei aber nicht nur mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, sondern auch klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297
E. 1.2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Schertenleib

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