Révision (injure); déni de justice
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde 2023 wegen Beschimpfung verurteilt, nachdem er im Zusammenhang mit der Betreuung seines Sohnes eine Logopädin beleidigt hatte. Seine Berufung und die anschliessende Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos. Später stellte er ein Revisionsgesuch und verlangte dafür die Bestellung eines amtlichen Verteidigers; die Genfer Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Rüge der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Zwar ergab sich aus den Akten, dass die Vorinstanz am 17. Oktober 2025 ein Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen hatte, doch war nicht nachgewiesen, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer tatsächlich eröffnet worden war. Da die Behörde die Beweislast für die Zustellung trägt und die fehlende Zustellungsbestätigung zu ihren Lasten geht, war davon auszugehen, dass über das Gesuch nicht wirksam entschieden worden war. Indem die Vorinstanz trotz hängigem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers über die Revision entschied, beging sie eine formelle Rechtsverweigerung. Die weiteren Rügen mussten deshalb nicht mehr geprüft werden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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