Violation grave des règles de la circulation routière; indémnité à titre de dommage économique et de tort moral; arbitraire, droit d'être entendu
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verursachte am 4. Januar 2023 in alkoholisiertem Zustand nach einem Streit mit seiner Partnerin einen Selbstunfall, wobei er auf nasser Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und eine Frontalkollision mit einem Polizeifahrzeug nur knapp vermieden wurde. Erstinstanzlich wurde er nur wegen qualifizierter Trunkenheit am Steuer verurteilt, von schwererer Deliktsvorwürfen im Zusammenhang mit dem Unfall jedoch freigesprochen; zudem erhielt er Entschädigungen für Verteidigungskosten, wirtschaftlichen Schaden und Genugtuung wegen 120 Tagen Untersuchungshaft. Das Kantonsgericht verurteilte ihn zusätzlich wegen grober Verkehrsregelverletzung und reduzierte zugleich die zugesprochenen Entschädigungen sowie änderte die Kostenverlegung, wogegen er Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die zusätzliche Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG neben der qualifizierten Trunkenheit nach Art. 91 Abs. 2 SVG, weil der Unfall nicht ausschliesslich auf den Alkoholkonsum zurückzuführen war, sondern auch auf starkes Beschleunigen, nicht angepasste Fahrweise sowie Fahren bei Nässe, Nacht, Stress und Müdigkeit. Die Anklagegrundsätze waren nicht verletzt, da die relevanten Tatsachen im Anklagesachverhalt ausreichend umschrieben waren. Hingegen erachtete das Bundesgericht die Begründung des Kantonsgerichts zur Verteilung der Verfahrenskosten und zur Kürzung der Entschädigungen nach Art. 429 StPO als ungenügend und teils bundesrechtswidrig, insbesondere weil die Entschädigung der Wahlverteidiger nicht mit Forderungen des Staates verrechnet werden durfte und weil unklar blieb, weshalb nur ein Viertel bzw. drei Viertel berücksichtigt wurden. Zudem hielt es fest, dass die Untersuchungshaft vorrangig nach Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Geldstrafe anzurechnen ist; deshalb sind 90 Tage Haft auf die Strafe anzurechnen, während die zugesprochene Genugtuung von 6'000 Franken wegen des Verschlechterungsverbot nicht mehr zu Lasten des Beschwerdeführers korrigiert werden durfte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde hinsichtlich Kosten, Entschädigungen und Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen; die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung und qualifizierter Trunkenheit blieb bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen