Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften; Anklagegrundsatz
Zusammenfassung
Sachverhalt
Bei der Bank E.________ wurden 2014 fuer zwei Offshoregesellschaften Kontobeziehungen eroefnet; als wirtschaftlich Berechtigter wurde H.________ angegeben, waehrend C.________ die Kundenbeziehung betreute und A.________, B.________ sowie D.________ spaeter als Mitglieder des Compliance Risk Committees ueber deren Weiterfuehrung entschieden. Nach den Panama Papers erstattete die Bank eine Verdachtsmeldung, die FINMA zeigte den Fall an, und die vier Beschuldigten wurden wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschaeften nach Art. 305ter Abs. 1 StGB verurteilt. Vor Bundesgericht bestritten sie insbesondere die Genuege der Anklage sowie das Vorliegen einer strafbaren Sorgfaltspflichtverletzung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Art. 305ter Abs. 1 StGB sei ein Vorsatz- und Begehungsdelikt und weder ein Fahrlaessigkeits- noch ein echtes Unterlassungsdelikt; deshalb genuegten die fuer gewoehnliche Anklagen geltenden Anforderungen, die hier mit der Beschreibung der Rollen, der fraglichen Kontobeziehungen und der unterlassenen Plausibilisierung des wirtschaftlich Berechtigten erfuellt seien. Fuer die gebotene Sorgfalt seien nicht nur formelle Angaben wie das Formular A massgebend, sondern die nach GwG, GwV-FINMA und VSB konkretisierten materiellen Abklaerungspflichten; bei ernsthaften Zweifeln an der wirtschaftlichen Berechtigung seien vertiefte Nachforschungen und gegebenenfalls eine Wiederholung des Identifikationsverfahrens erforderlich. Angesichts der hohen Vermoegenswerte, der Darlehensfinanzierung, der Offshore-Strukturen, der Durchlaufkonten sowie der spaeteren Erfassung von H.________ als politisch exponierte Person habe die Vorinstanz bundesrechtskonform eine Verletzung dieser Sorgfaltspflichten durch alle vier Beschwerdefuehrer bejaht. Das Bundesgericht praezisierte sodann seine Rechtsprechung dahin, dass eine Straffreiheit nur dann in Betracht faellt, wenn feststeht, dass der wirtschaftlich Berechtigte korrekt festgestellt wurde; bleibt dessen Person infolge mangelnder Sorgfalt unklar, ist der objektive Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfuellt. Aufgrund der verbindlichen Feststellungen zur Kenntnis der Umstaende und zum bewussten Unterlassen weiterer Abklaerungen durfte die Vorinstanz zudem Vorsatz annehmen.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Schuldsprueche wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschaeften nach Art. 305ter Abs. 1 StGB blieben bestehen.
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