Bundesgerichtsentscheid

Vergewaltigung; einfacher versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; unrechtmässige Aneignung; Landesverweisung; Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige und unparteiische gerichtliche Instanz

6B_946/2024Entscheid vom 16.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurden unter anderem vorgeworfen, eine stark alkoholisierte Taxikundin in seine Wohnung gebracht und dort gegen ihren Willen vaginal penetriert zu haben sowie ein gefundenes Portemonnaie an sich genommen und Kartenmissbrauch versucht zu haben. Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte ihn deswegen unter anderem wegen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, unrechtmässiger Aneignung und versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und ordnete eine Landesverweisung von acht Jahren an. Vor Bundesgericht bestritt er namentlich die Vergewaltigung, rügte die Befangenheit der vorsitzenden Richterin, verlangte die Entfernung bestimmter Aktenstücke und wandte sich gegen die Genugtuung sowie die Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 56 lit. f StPO, weil die blossen Umstände, dass die vorsitzende Richterin mit einem nicht am Fall beteiligten Staatsanwalt verheiratet ist, keinen objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Die beanstandeten älteren Aktenstücke durften in den Akten verbleiben, da auch gelöschte oder nicht im Strafregister erscheinende Vorfälle bei der Prüfung einer Landesverweisung berücksichtigt werden können. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung hielt das Bundesgericht fest, der Beschwerdeführer zeige keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf; die Vorinstanz habe sich auf konstante Aussagen der Privatklägerin und objektive Indizien wie DNA- und Bewegungsdaten stützen dürfen, während neue Vorbringen zu Schrittzählerdaten unzulässige Noven darstellten. Weil die Vergewaltigung als Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vorliegt und kein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB dargetan ist, bestätigte das Bundesgericht auch die Landesverweisung; ebenso blieb die Genugtuung unbeanstandet.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben insbesondere der Schuldspruch wegen Vergewaltigung, die zugesprochene Genugtuung und die Landesverweisung von acht Jahren bestehen.

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