Bundesgerichtsentscheid

Contrainte sexuelle; présomption d'innocence; arbitraire

6B_947/2025Entscheid vom 15.06.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde wegen sexueller Nötigung nach Art. 189 aStGB verurteilt, weil er einer Arbeitskollegin, die bereits früher seine sexuellen Avancen abgelehnt hatte, in seinem Bett gegen ihren ausdrücklichen Willen zwei Finger in die Vagina eingeführt haben soll. Die kantonalen Instanzen stützten sich insbesondere auf die Aussagen der Betroffenen, eine unmittelbar nach dem Vorfall versandte Sprachnachricht sowie ein indirektes Zeugnis einer Kollegin. Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer namentlich eine ungenügende Begründung, willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe ihre Beweiswürdigung hinreichend begründet und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Sprachnachricht und weitere belastende Elemente als glaubhaft einstufte. Es erinnerte daran, dass der Grundsatz in dubio pro reo im Bereich der Sachverhaltsrügen keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot hat und dass eine Verurteilung auf einem Bündel übereinstimmender Indizien beruhen darf. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer nach einem überraschenden Kuss körperlich und verbal zurückwies und er dennoch mit physischer Kraft eine digitale Penetration durchsetzte. Soweit der Beschwerdeführer die Nötigungsmittel und den Vorsatz bestritt, stellte er unzulässig auf einen abweichenden Sachverhalt ab oder setzte sich mit der Anwendung von Art. 189 aStGB nicht rechtsgenüglich auseinander.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verurteilung wegen sexueller Nötigung bestehen.

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