Lésions corporelles graves par négligence; indemnité pour tort moral; conclusions civiles; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein langjähriger Hausarzt und Nephrologe, behandelte seine Patientin Anfang Juni 2017 wegen ungewöhnlich heftiger, seit Tagen anhaltender Kopfschmerzen, die sich von ihren üblichen Migränen unterschieden. Er veranlasste lediglich einen CT-Scan ohne Kontrastmittel; wenige Tage später erlitt die Patientin nach einer Aneurysmaruptur eine massive Hirnblutung mit schwersten bleibenden neurologischen Schäden. Umstritten waren vor Bundesgericht seine strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, die zugesprochene Genugtuung sowie die Höhe des Tagessatzes.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die Rügen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und hielt fest, die Vorinstanz habe ohne Willkür annehmen dürfen, dass die spätere Darstellung des Arztes zu einem angeblich heftigen Kopfstoss nicht glaubhaft sei. Es bestätigte auch die Würdigung des gerichtlichen Gutachtens, wonach die Symptomatik zwingend Anlass gegeben hätte, an eine Aneurysmaruptur zu denken und die Patientin zur weitergehenden Abklärung, namentlich zu einem CT-Scan mit Kontrastmittel, an die Notfallstation zu überweisen. Damit verletzte der Arzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten, sodass die Verurteilung nach Art. 125 Abs. 2 StGB bestehen blieb. Hingegen durfte die Vorinstanz den Tagessatz nicht erhöhen, weil die dafür herangezogenen Einkommensverhältnisse keine neuen Tatsachen im Sinn von Art. 391 Abs. 2 StPO waren; insoweit lag eine unzulässige reformatio in peius vor.
Entscheid
Die Beschwerde wurde nur hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes gutgeheissen; dieser wurde wieder auf 55 Franken festgesetzt. Im Übrigen bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und liess auch die zivilrechtlichen Zusprüche bestehen.
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