Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, zwischen Spätsommer 2020 und Dezember 2021 mit seiner damals 13- bis 14-jährigen Halbschwester mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind erhöhte das Obergericht auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und teilweise der Privatklägerin die Freiheitsstrafe, die Dauer der Landesverweisung und die Genugtuung. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer einen Freispruch und rügte namentlich die verweigerte Auswechslung der amtlichen Verteidigung sowie das Eintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO setze objektiv nachvollziehbare konkrete Gründe für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses oder eine nicht mehr gewährleistete wirksame Verteidigung voraus. Solche Gründe habe der Beschwerdeführer trotz seines kurzfristigen Gesuchs kurz vor der Berufungsverhandlung nicht dargetan; vielmehr habe die Vorinstanz angesichts des Beschleunigungsgebots und der Persönlichkeitsrechte des Opfers den Antrag ablehnen dürfen. Zudem sei die Verteidigung objektiv wirksam gewesen, da der amtliche Verteidiger das Mandat sorgfältig geführt, Beweisanträge gestellt und fachlich kompetent plädiert habe. Weiter verwarf das Bundesgericht die Rüge, der Beschwerdeführer habe sich nicht zur von der Staatsanwaltschaft beantragten höheren Strafe äussern können, weil er sich selbst sowohl von der ersten als auch von der zweitinstanzlichen Verhandlung dispensieren liess. Schliesslich sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zulässig gewesen, da sie ein rechtlich geschütztes Interesse an einer höheren Sanktion und längeren Landesverweisung gehabt habe und das Verschlechterungsverbot insoweit nicht entgegenstand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie die vom Obergericht ausgesprochene Sanktion, Landesverweisung, Genugtuung und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot bestehen.
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