Vol en bande et par métier; dommages à la propriété; violation de domicile; fixation de la peine; présomption d'innocence; droit d'être entendu; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde kantonal wegen mehrfacher Einbruchdiebstähle in wechselnder Beteiligung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt; die Berufungsinstanz bestätigte im Wesentlichen die Schuldsprüche wegen banden- und gewerbsmässiger Diebstähle, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Vor Bundesgericht verlangte er Freispruch, rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Beweiswürdigung und beanstandete die Strafzumessung.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihre Überlegungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers hinreichend dargelegt hatte und eine sachgerechte Anfechtung des Urteils möglich war. Es hielt weiter fest, dass die Vorinstanz die Täterschaft willkürfrei aus einem Bündel übereinstimmender Indizien ableiten durfte, insbesondere aus Geolokalisierungen bei den einzelnen Taten, den Verbindungen zu den Mitbeschuldigten und der Nutzung der mit den Fahrzeugen verknüpften SIM-Karte; rein appellatorische Kritik genüge nicht. Auch die Rüge der Verletzung von in dubio pro reo drang nicht durch, da keine ernsthaften und unüberwindlichen Zweifel aufgezeigt wurden. Schliesslich sei die Freiheitsstrafe von 42 Monaten angesichts der Deliktsmehrheit, der einschlägigen Vorstrafen und des Widerrufs der bedingten Entlassung bundesrechtskonform.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche wegen banden- und gewerbsmässiger Diebstähle, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie die Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestehen.
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