Contrainte sexuelle, actes d'ordres sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance; violation grave des règles de la circulation routière
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde im Kanton Waadt unter anderem wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlungen an einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person sowie zahlreicher Verkehrsdelikte, darunter mehrfach schwere und qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzungen, verurteilt. Dem Sexualdelikt lag zugrunde, dass er eine junge Frau trotz wiederholter verbaler und körperlicher Ablehnung unsittlich berührte und sie später während der Autofahrt im Schlaf digital penetrierte; zudem wurden ihm 37 Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgrund eigener Videoaufnahmen vorgeworfen. Vor Bundesgericht bestritt er die subjektiven Voraussetzungen der Sexualdelikte, die Ermittlung der effektiven Geschwindigkeiten und die ausgesprochene Freiheitsstrafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe willkürfrei annehmen dürfen, dass die wiederholten klaren Nein-Signale und Abwehrhandlungen der Geschädigten jeden Zweifel am fehlenden Einverständnis ausschlossen; ein vorgängiger angeblicher Flirt vermöge ein späteres Einverständnis nicht zu ersetzen. Ebenso durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, dass die Geschädigte bei der digitalen Penetration schlief und damit widerstandsunfähig war und dass dieser Zustand für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar war oder er ihn zumindest in Kauf nahm. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsdelikte bestätigte das Bundesgericht, dass die Margen der OOCCR-OFROU nicht analog auf vom Täter selbst gefilmte Tachostände anzuwenden sind und dass die Vorinstanz die effektive Geschwindigkeit gestützt auf das Gutachten des Strassenverkehrsamts frei würdigen durfte. Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 30 Monate bedingt, verletze weder Art. 47 StGB noch Art. 49 StGB, da die Vielzahl und Schwere der Sexual- und Strassenverkehrsdelikte eine Freiheitsstrafe rechtfertigten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Damit blieb das kantonal letztinstanzliche Urteil mit den Schuldsprüchen wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlungen an einer widerstandsunfähigen Person sowie den Verkehrsdelikten und der Gesamtstrafe bestehen.
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