Bundesgerichtsentscheid

Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; défaut d'avance de frais (lésions corporelles simples; arbitraire; présomption d'innocence)

6B_964/2025Entscheid vom 19.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war eine Beschwerde in Strafsachen einer minderjährigen Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg in einer Strafsache wegen einfacher Körperverletzung. Das Bundesgericht forderte einen Kostenvorschuss, der innert der angesetzten Fristen nicht bezahlt wurde. Ein nachträglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege blieb erfolglos, und auch danach wurde der Vorschuss nicht geleistet.

Erwägungen

Wer das Bundesgericht anruft, muss nach Art. 62 Abs. 1 BGG die mutmasslichen Gerichtskosten vorschiessen; bei ausbleibender Zahlung auch innert Nachfrist ist die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig. Die Beschwerdeführerin erhielt zunächst eine ordentliche Frist und anschliessend eine Nachfrist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend belegt waren, und die anschliessende Eingabe des Vaters stellte lediglich ein Wiedererwägungsgesuch dar, auf dessen Behandlung weder Gesetz noch BV einen subjektiven Anspruch geben. Da weder die unentgeltliche Rechtspflege gewährt noch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, war die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG festzustellen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Verfahren endet mit einem formellen Nichteintretensentscheid wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss.

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