Bundesgerichtsentscheid

Vorsätzliche Tötung, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

6B_966/2025Entscheid vom 08.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer überholte nachts ausserorts bei Dunkelheit und dichtem Nebel mit seinem Personenwagen ein vorausfahrendes Auto und kollidierte auf der Gegenfahrbahn frontal mit einem korrekt fahrenden Motorradfahrer, der noch am Unfallort verstarb. Das Bezirksgericht und das Obergericht verurteilten ihn wegen vorsätzlicher Tötung und qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung; vor Bundesgericht verlangte er einen Freispruch vom Vorsatzvorwurf beziehungsweise eine Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer wusste, dass er die für das Überholen notwendige Strecke wegen Dunkelheit und Nebel nicht genügend überblickte, und deshalb blind überholte; ein Sachverhaltsirrtum lag nicht vor. Für Eventualvorsatz bei tödlichen Verkehrsunfällen ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn der Lenker selbst und seine Mitfahrerin ebenfalls erheblich gefährdet waren. Trotz erheblicher Pflichtwidrigkeit und hohem objektivem Risiko genügten die konkreten Umstände hier nicht, um anzunehmen, der Beschwerdeführer habe den Tod eines entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers in Kauf genommen; vielmehr vertraute er pflichtwidrig darauf, dass kein Gegenverkehr auftauchen werde, womit bewusste Fahrlässigkeit vorlag. Der Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 3 SVG blieb hingegen bestehen, weil diese Bestimmung keinen Tötungsvorsatz voraussetzt, sondern Vorsatz bezüglich der elementaren Verkehrsregelverletzung und des hohen Unfallrisikos.

Entscheid

Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung auf und verurteilte den Beschwerdeführer stattdessen wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB. Der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung blieb bestehen; die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Sanktion an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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