Désagréments causés par la confrontation à un acte d'ordre sexuel; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde kantonal vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen an einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person freigesprochen, aber wegen Belästigung durch Konfrontation mit einer sexuellen Handlung verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er am 10. Juni 2023 während eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs versuchte, B.________ anal zu penetrieren, obwohl sie dies klar abgelehnt hatte. Vor Bundesgericht verlangte er einen vollständigen Freispruch und rügte insbesondere eine ungenügende Begründung zum Vorsatz sowie willkürliche Beweiswürdigung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbestand hinreichend begründet, indem sie aus dem Wissen des Beschwerdeführers um die klare Ablehnung der Analpenetration auf seinen Vorsatz zur Belästigung schloss; damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt. Die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung genüge weitgehend den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und erschöpfe sich im Uebrigen in appellatorischer Kritik. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die kohärenten Aussagen der Privatklägerin abstellen, die zudem durch eine noch am selben Tag an eine Freundin gesandte Nachricht gestützt wurden. Weder das spätere Verhalten der Privatklägerin noch das fehlende gynäkologische Verletzungsbild noch frühere Nachrichten über sexuelle Wünsche schlossen die festgestellte versuchte anale Penetration aus. Eine Verletzung von in dubio pro reo verneinte das Bundesgericht ebenfalls.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen Belästigung durch Konfrontation mit einer sexuellen Handlung blieb bestehen.
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