Bundesgerichtsentscheid

Actes d'ordre sexuel avec des enfants; contrainte sexuelle; présomption d'innocence; droit d'être entendu; arbitraire

6B_975/2025Entscheid vom 17.06.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________, ein Sportlehrer, wurde wegen sexueller Handlungen mit einer Schülerin Jahrgang 2003 zwischen September 2017 und Januar 2018 wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung verurteilt. Vor Bundesgericht verlangte er Freispruch, rügte namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliche Beweiswürdigung und wandte sich zudem gegen die zugesprochene Genugtuung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe die beantragte Befragung sämtlicher Klassenkameradinnen und Klassenkameraden ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 389 StPO in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen dürfen, weil die Taten weitgehend ohne direkte Zeugen erfolgt seien und aus fehlenden Beobachtungen nichts Entscheidendes folge. Die Sachverhaltsfeststellung sei auch unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung nicht willkürlich: Die Vorinstanz durfte sich auf das Glaubhaftigkeitsgutachten, dessen Ergänzungen, die therapeutischen Beobachtungen sowie Aussagen zu einem unangemessenen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber weiteren Schülerinnen stützen. Hingegen verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezifferten Zivilforderungen als zulässig betrachtete; nach Art. 331 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO waren diese verspätet und auf den Zivilweg zu verweisen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde nur hinsichtlich der Zivilforderungen gutgeheissen. Die strafrechtliche Verurteilung blieb bestehen, während die Genugtuungsforderung der Privatklägerin als unzulässig erklärt und auf den Zivilweg verwiesen wurde.

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