Contrainte sexuelle, viol; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Privatklägerin focht vor Bundesgericht ein jurassisches Berufungsurteil an, das den Beschuldigten bezüglich ihr betreffender Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung freigesprochen hatte. Streitig war einerseits, ob die Vorinstanz den Sachverhalt zu den beiden Treffen in U.________ willkürlich gewürdigt hatte, und anderseits, ob sie die sexuelle Nötigung betreffend die anale Penetration wegen des Verbots der reformatio in peius zu Unrecht nicht prüfte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten sexuellen Nötigung beim ersten Treffen und der behaupteten Vergewaltigung beim zweiten Treffen ohne Willkür als in wesentlichen Punkten inkohärent würdigen durfte. Es hielt fest, dass weder ein relevanter Erstarrungszustand noch der Einsatz genügender körperlicher oder psychischer Zwangsmittel für diese Anklagepunkte willkürfrei erstellt seien. Hingegen verletzte die Vorinstanz Art. 391 Abs. 2 StPO, indem sie annahm, sie dürfe die anale Penetration nicht unter dem Titel der sexuellen Nötigung prüfen. Wenn die erste Instanz eine sexuelle Nötigung lediglich wegen angeblicher Absorption durch die Vergewaltigung nicht selbständig ausfällte, liegt kein echter Freispruch vor; eine entsprechende rechtliche Würdigung in zweiter Instanz verschlechtert die Lage des Beschuldigten nicht im Sinn des Verbots der reformatio in peius.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss neu prüfen, ob die anale Penetration den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt; im Übrigen blieb der Freispruch bestehen.
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