Missachen eines gerichtlichen Verbots
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ parkierte am 24. Dezember 2021 auf dem Parkplatz des Hallenbads B.________ in Zürich, ohne die Parkuhr zu bedienen und die verlangte Gebühr zu entrichten. Gestützt auf ein auf dem Areal signalisiertes gerichtliches Verbot wurde ihm Missachten eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO vorgeworfen. Nach Freispruch durch Bezirksgericht und Obergericht gelangte die Oberstaatsanwaltschaft ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Parkplatz des öffentlich betriebenen Hallenbads zwar strassenverkehrsrechtlich eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV ist, öffentlich-sachenrechtlich aber zum Verwaltungsvermögen gehört, sodass ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO grundsätzlich zulässig sein kann. Art. 258 ZPO dient jedoch ausschliesslich dem strafrechtlichen Besitzesschutz und nicht der Durchsetzung von Geldforderungen. Das blosse Nichtbezahlen einer Parkgebühr beeinträchtigt die tatsächliche Sachherrschaft der Eigentümerin nicht und stellt daher keine Besitzesstörung im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO dar. Strafbar wäre allenfalls das unbefugte oder über die erlaubte Dauer hinausgehende Abstellen des Fahrzeugs, nicht aber die fehlende Gebührenzahlung als solche.
Entscheid
Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wurde abgewiesen. Der Freispruch von A.________ wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbots wurde bestätigt.
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