Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Mai 2026 (6B_235/2026)

6F_14/2026Entscheid vom 29.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde mit Strafbefehl wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gebüsst; nach Rückzug seiner Einsprache infolge unentschuldigten Nichterscheinens zur Hauptverhandlung erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf sein Revisionsgesuch nicht ein, und das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_235/2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht ein. Mit dem vorliegenden Gesuch verlangte A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils gestützt auf einen nachträglich beschafften Transaktionsnachweis.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision eigener Urteile nur bei den gesetzlich abschliessend geregelten Revisionsgründen nach Art. 121-123 BGG zulässig ist und sich der geltend gemachte Revisionsgrund auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen muss. Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berief, sei diese Bestimmung auf Strafsachen nicht anwendbar. Eine Revision in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO komme nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im früheren Verfahren eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder den vorinstanzlichen Sachverhalt geändert habe. Da das zu revidierende Urteil lediglich ein Nichteintretensentscheid wegen mangelhafter Begründung war, fehlte es an dieser Voraussetzung, sodass die vorgebrachten neuen Beweismittel am Streitgegenstand vorbeigingen.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Urteil 6B_235/2026 blieb damit unverändert bestehen.

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