Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Februar 2026 (6B_774/2025)

6F_2/2026Entscheid vom 02.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ zweitinstanzlich wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe; vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung wurde er freigesprochen. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde gegen dieses Urteil am 4. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ verlangte daraufhin die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Revision eines eigenen Urteils nur bei den in Art. 121–123 BGG abschliessend genannten Gründen zulässig ist und nicht dazu dient, eine angeblich unrichtige rechtliche oder beweismässige Würdigung neu überprüfen zu lassen. Die Vorbringen des Gesuchstellers zur materiellen Organstellung, zur Würdigung seiner Aussagen über Entscheidbefugnisse sowie zur Bejahung des Geldwäschereitatbestands richteten sich nach Auffassung des Gerichts inhaltlich gegen die rechtliche Beurteilung des früheren Urteils und begründeten keinen Revisionsgrund. Auch zeigte er nicht auf, dass Anträge unbeurteilt geblieben wären oder dass das Bundesgericht erhebliche Aktenstellen versehentlich übersehen hätte. Ein Revisionsgrund nach Art. 122 BGG wurde ebenfalls nicht substanziiert dargetan.

Entscheid

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil vom 4. Februar 2026 blieb damit unverändert bestehen.

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