Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Februar 2026 (6B_1014/2025)

6F_3/2026Entscheid vom 05.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden und Hausfriedensbruchs. Nachdem er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, erschien er trotz abgewiesenem Dispensationsgesuch nicht zur Hauptverhandlung, worauf das Bezirksgericht die Einsprache als zurückgezogen erklärte. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1014/2025 mangels genügender Begründung nicht ein; dagegen richtet sich das vorliegende Revisionsgesuch.

Erwägungen

Urteile des Bundesgerichts erwachsen nach Art. 61 BGG mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft und können nur aus den in Art. 121-123 BGG abschliessend genannten Gründen revidiert werden. Ein Revisionsgesuch muss einen gesetzlichen Revisionsgrund ausdrücklich oder sinngemäss nennen und darlegen, weshalb das angefochtene Urteil an einem revisionsrelevanten Mangel leidet; bei einem Nichteintretensentscheid muss sich die Begründung auf die Nichteintretensgründe beziehen. Der Gesuchsteller wiederholt jedoch im Wesentlichen nur seine bereits früher vorgebrachte Kritik, ohne einen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG aufzuzeigen. Damit fehlt es an einer tauglichen Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass es für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist.

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