Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2026 (6B_984/2025)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde mit Strafbefehl vom 22. April 2022 wegen Übertretung des freiburgischen Reklamegesetzes gebüsst, weil er am 4. November 2021 in U.________ und V.________ ohne Bewilligung Plakate an Strassenkandelabern angebracht hatte. Nachdem die kantonalen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren, wies das Bundesgericht seine Beschwerde am 18. Februar 2026 im Verfahren 6B_984/2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit dem vorliegenden Gesuch verlangte A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, eventualiter eine zusätzliche Begründung insbesondere zur EMRK-Konformität.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Revision eines eigenen Urteils nur bei den in Art. 121-123 BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen zulässig ist und die gesuchstellende Person deren Vorliegen substanziiert darlegen muss. Soweit sich A.________ auf ein angebliches Übersehen erheblicher Akten oder auf die Nichtbeurteilung eines Rechtsbegehrens berief, beanstandete er nach Auffassung des Gerichts in Wirklichkeit lediglich eine angeblich unrichtige, widersprüchliche oder unvollständige Rechtsanwendung. Solche Einwände betreffen weder ein aktenmässiges Versehen im Sinn von Art. 121 lit. d BGG noch das Übergehen eines Antrags im Sinn von Art. 121 lit. c BGG und sind deshalb im Revisionsverfahren unzulässig. Dasselbe galt für die Forderung nach einer zusätzlichen Prüfung der EMRK-Konformität, weil auch damit nur die materielle rechtliche Würdigung des früheren Urteils in Frage gestellt wurde.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil 6B_984/2025 blieb damit unverändert bestehen.
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