Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Mai 2026 (6B_985/2025)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 6B_985/2025 vom 5. Mai 2026, mit dem seine Beschwerde in Strafsachen abgewiesen worden war, soweit darauf eingetreten wurde. Er machte im Wesentlichen geltend, das frühere Urteil beruhe auf einem Justizirrtum und einer unzutreffenden Annahme, wonach er nur die Begründung und nicht die Beschlagnahme nach Art. 69 StGB selbst angefochten habe. Streitgegenstand war, ob das Revisionsgesuch einen gesetzlichen Revisionsgrund nach dem BGG hinreichend darlegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und eine Revision nur bei einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründe möglich ist. Ein solcher Grund muss ausdrücklich und substantiiert unter Angabe der Beweismittel dargelegt werden; die Revision dient nicht dazu, eine als falsch empfundene Entscheidung in der Sache neu beurteilen zu lassen. Der Gesuchsteller brachte jedoch lediglich seine Unzufriedenheit mit dem früheren Urteil zum Ausdruck und kritisierte dessen rechtliche Würdigung, ohne einen tauglichen Revisionsgrund aufzuzeigen. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme nach Art. 69 StGB im früheren Urteil sehr wohl behandelt worden war.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das frühere bundesgerichtliche Urteil blieb unverändert bestehen.
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