Interprezatione (art. 129 LTF)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellt gemäss Art. 129 LTF ein Gesuch um Interpretation der bundesgerichtlichen Entscheidung 6B_306/2019, in der der Rekurs von B.________ mangels Legitimationsfähigkeit als unzulässig erklärt wurde. Er begehrt die Klarstellung, ob die kantonale Entscheidung der CARP vom 29. Januar 2019 weiterhin eigene Rechtswirkungen entfaltet, und ersucht um Aussetzung der Vollstreckung dieser Entscheidung. Er beruft sich auf eine gegenwärtig laufende Betreibung durch B.________ und sieht eine Unsicherheit bezüglich der Parteistellung und der Tragweite der bundesgerichtlichen Ausführungen.
Erwägungen
Der Auslegungsbehelf gemäss Art. 129 LTF dient ausschliesslich der Klärung unklarer, widersprüchlicher oder unvollständiger Formulierungen im dispositiven Teil eines einzelnen Urteils des Bundesgerichts sowie allenfalls seiner Motive. Im vorliegenden Fall ist der Dispositivteil der Entscheidung 6B_306/2019 klar, vollständig und widerspruchsfrei, und es besteht keine Diskrepanz zwischen Dispositiv und Motiven. Mit seinem Gesuch versucht der Antragsteller jedoch, eine kantonale Entscheidung, die nicht Gegenstand eines bundesgerichtlichen Entscheids war, erneut zur Diskussion zu stellen, was den engen Schranken des Art. 129 LTF widerspricht.
Entscheid
Das Gesuch um Interpretation wird als unzulässig erklärt.
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