Erläuterungsgesuch der Urteile des Bundesgerichts 6B_1189/2023 und 6B_1264/2023 vom 19. Januar 2026; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Gesuchstellerin verlangte die Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1189/2023 und 6B_1264/2023 vom 19. Januar 2026. Das Bundesgericht forderte hierfür einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- und setzte zunächst eine Frist sowie anschliessend eine einmalige Erstreckung an. Nachdem die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte und stattdessen weitere Fristerstreckung beziehungsweise Verzicht auf den Vorschuss beantragte, war über das Eintreten auf das Erläuterungsgesuch zu entscheiden.
Erwägungen
Nach Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten. Die erste Verfügung über den Kostenvorschuss galt trotz Nichtabholung als zugestellt, weil die Gesuchstellerin mit Post des Bundesgerichts rechnen musste; zudem wurde sie auch mit A-Post versandt. Ein Verzicht auf den Kostenvorschuss kam nicht in Betracht, weil keine besonderen Gründe dargelegt wurden. Die gesetzliche Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist nicht erstreckbar, und die von der Gesuchstellerin geltend gemachte angespannte finanzielle Lage ohne Belege stellte keinen unvorhersehbaren Hinderungsgrund dar, der ausnahmsweise eine zweite Nachfrist rechtfertigen könnte.
Entscheid
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. Ausschlaggebend war, dass der verlangte Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde.
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