Ordonnance de non-entrée en matière
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und B.________ zeigten ihren langjährigen Anwalt C.________ wegen Wuchers an, weil er im Zusammenhang mit steuerlichen Regularisierungen sehr hohe Honorare verrechnet und teilweise direkt von auf den Namen seiner Kanzlei lautenden Regularisierungskonten abgebucht hatte. Die Genfer Behörden traten auf die Anzeige nicht ein; die Vorinstanz unterschied dabei zwischen an die Gesellschaft D.________ SA adressierten Rechnungen und direkt an die Beschwerdeführer gerichteten Honorarnoten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde hinsichtlich des ersten Komplexes unzulässig sei, weil die Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet hätten, weshalb ihnen insoweit die Stellung als geschädigte Personen und das kantonale Beschwerderecht zu Unrecht verweigert worden sei. Bezüglich der direkt an sie gerichteten Honorarnoten seien sie hingegen parteiberechtigt und könnten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen. Die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie ihnen die letzte Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 9. Oktober 2023 nicht zur Replik zugestellt habe, obwohl deren Inhalt für die spätere Begründung des Entscheids relevant gewesen sei. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Vorinstanz beim neuen Entscheid auch prüfen müsse, ob ein Wucher nach Art. 157 StGB allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Anwalt und Klient nicht klar ausgeschlossen werden könne.
Entscheid
Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde hinsichtlich der direkt an A.________ und B.________ gerichteten Honorarnoten aufgehoben und zur Gewährung des Replikrechts sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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