Bundesgerichtsentscheid

Einstellung; Nichteintreten

7B_1021/2024Entscheid vom 16.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ zeigte ihren Ehegatten B.________ wegen verschiedener Delikte an, darunter Tätlichkeiten, und reichte später zusätzlich eine Anzeige wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen das Waffengesetz ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, worauf A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob und zudem den Ausstand des untersuchenden Staatsanwalts verlangte. Das Obergericht wies die Beschwerde und das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat; vor Bundesgericht blieb nur noch der Vorwurf der Tätlichkeit sowie das Ausstandsbegehren Streitgegenstand.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass neue oder ergänzende Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist unbeachtlich sind und dass nur die bereits vor der Vorinstanz behandelten Punkte Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit fehlte der Privatklägerin die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil sie keine zivilrechtlichen Ansprüche nach Art. 41 ff. OR substanziiert darlegte und aus dem geschilderten Vorfall auch nicht ohne Weiteres eine genügend schwere Integritätsverletzung hervorging. Zwar kann die Privatklägerschaft nach der Star-Praxis formelle Rechtsverletzungen wie die Missachtung von Ausstandsregeln rügen, doch setzte sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verspätung und Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs nicht rechtsgenüglich auseinander. Mangels genügender Begründung war deshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde in Strafsachen wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Beschluss bestehen.

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