Einstellung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stürzte bei Dacharbeiten auf einer Baustelle in V.________ nach dem Entfernen einer Stahlkonstruktion aus erheblicher Höhe und erlitt schwere Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen Unbekannt geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein; die kantonale Anklagekammer bestätigte dies. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die Einstellung trotz möglicher fahrlässiger schwerer Körperverletzung und ungenügender Abklärungen rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdeberechtigung des Privatklägers, weil der angefochtene Entscheid sich auf mögliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach OR auswirken kann. Es hielt fest, dass bei einer möglichen fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 StGB ein Offizialdelikt vorliegt und die Einstellung nicht mit fehlendem Strafantrag begründet werden durfte. Aufgrund des SUVA-Unfallreports bestanden konkrete Hinweise darauf, dass im Widerspruch zum Sicherheitskonzept weder die persönliche Absturzsicherung verwendet noch der Gefahrenbereich abgesperrt worden war. Deshalb hätte abgeklärt werden müssen, ob die für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung verantwortlichen Personen ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt haben; ein allfälliges Fehlverhalten des Verunfallten schliesst eine Mitverantwortung Dritter nicht aus. Eine klare Straflosigkeit lag damit nicht vor, weshalb die Einstellung den Grundsatz in dubio pro duriore verletzte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
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