Ordonnance de non-entrée en matière (gestion déloyale; faux dans les titres)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und C.________ gründeten 2009 die B.________ SA, deren Zweck in der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke und der Unterstützung eines von A.________ verfolgten equitherapeutischen Stiftungsprojekts lag. Als damaliger Alleinverwaltungsrat schloss C.________ 2017 einen 25-jährigen Pachtvertrag über diese Flächen zugunsten seines Sohnes ab; 2023 machten A.________ und die Gesellschaft geltend, der Vertrag sei gefälscht oder stelle eine ungetreue Geschäftsbesorgung wegen zu langer Dauer und zu tiefem Pachtzins dar. Nach einer Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft und deren Bestätigung durch die Genfer Rechtsmittelinstanz gelangte die Gesellschaft zusammen mit A.________ ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nur die Gesellschaft hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Beschwerde legitimiert sei, da ein allfälliger Schaden unmittelbar nur ihr Vermögen betreffe; A.________ als Minderheitsaktionär sei lediglich mittelbar betroffen. Für den Vorwurf der Urkundenfälschung fehle der Gesellschaft eine genügende Darlegung konkreter Zivilansprüche, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Materiell verletzte die Vorinstanz weder Art. 310 Abs. 1 StPO noch den Grundsatz in dubio pro duriore, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Pflichtverletzung, einen unrechtmässigen Bereicherungsvorsatz oder eine gezielte Schädigungsabsicht bestanden. Der Pachtvertrag erschien nach den eingeholten Auskünften und den Umständen des Falls als im landwirtschaftlichen Bereich plausibel, und ein allfälliger Verstoss gegen gesellschafts- oder vertragsrechtliche Pflichten war höchstens zivilrechtlicher Natur.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bestehen; im Übrigen trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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