Ordonnance de classement (diffamation et injure)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erstattete gegen B.________ Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten; nach einer ersten teilweisen Nichtanhandnahme wurde das Verfahren später aufgrund einer zweiten Anzeige auch auf Diffamierung und Beschimpfung ausgedehnt. Das Ministère public des Kantons Waadt stellte das Verfahren am 11. September 2024 ein, und die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Einstellung. Vor Bundesgericht verlangte A.________ zusätzliche Beweiserhebungen, eine Genugtuung von 600 Franken sowie die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte die Legitimation des Beschwerdeführers in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 BGG, weil er seine zivilrechtlichen Ansprüche nicht hinreichend substanziierte. Bei Diffamierung und Beschimpfung ergibt sich ein Genugtuungsanspruch nicht automatisch; erforderlich wäre eine ausreichend dargelegte objektive und subjektive Schwere der Persönlichkeitsverletzung, was hier fehlte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Parteirechten berief, konnte er daraus nichts ableiten: Er war zu den Einvernahmen vorgeladen worden, erschien aber nicht, und die Rüge betreffend abgelehnte Zeugeneinvernahme war untrennbar mit der materiellen Beweiswürdigung verknüpft. Auch eine Verletzung wegen fehlender unentgeltlicher Rechtspflege im kantonalen Verfahren lag nicht vor, weil der Beschwerdeführer selbst keine ausdrückliche entsprechende Anfrage gestellt hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Einstellung des Strafverfahrens wegen Diffamierung und Beschimpfung gegen B.________ bestehen.
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